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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2014/07/pm_009.php 28.05.2015 22:45:53 Uhr 30.11.2024 01:51:27 Uhr

Versammlungsverbot für Nacktradeldemonstration am 5. Juli 2014

Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden erhielt heute, 2. Juli 2014, Kenntnis davon, dass auf facebook für den 5. Juli 2014 ab 17 Uhr zu einer Nacktradeldemo aufgerufen wird. Diese soll im Alaunpark beginnen und auf der Prager Straße enden. Ähnliche Versammlungsaufrufe gab es in der Vergangenheit bereits in anderen Städten, z. B. für den 7. Juni 2014 in Leipzig. Es besteht kein Zweifel daran, dass eine Radfahrerdemonstration mit nackten Versammlungsteilnehmern einen groben Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen würde. Deshalb hat das Ordnungsamt die Entscheidung getroffen, diese Versammlung sowie etwaige Ersatzveranstaltungen im gesamten Dresdner Stadtgebiet an diesem Tag auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) zu verbieten.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 6. Juni.2014, Az.: 1 L 398/14, ein Versammlungsverbot der Stadt Leipzig für den 7. Juni 2014 für eine ähnliche Versammlung in Leipzig und mögliche Ersatzveranstaltungen bestätigt. Diese Nacktradeldemonstration sollte von einem Park zu einem Leipziger See verlaufen. Umso gravierender wäre ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu bewerten, wenn eine Demonstration mit nackten Teilnehmern in einer belebten Innenstadt stattfinden würde.

Bei Zuwiderhandlungen gegen das Versammlungsverbot droht nach § 15 Abs. 4 SächsVersG die Versammlungsauflösung. Für den Versammlungsleiter ist die Durchführung einer verbotenen Versammlung strafbar nach § 27 Ziff. 1 SächsVersG. Die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Ziff. 1 SächsVersG. Ferner droht den Teilnehmern bei Durchführung der Versammlung eine bußgeldrechtliche Ahndung nach § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit).

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