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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2014/06/pm_087.php 28.05.2015 22:45:25 Uhr 19.10.2024 05:05:26 Uhr

Information zum Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2014 an allen Sonnabenden der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

1. Unter das Verbot fallende Fahrzeuge:

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

2. Verbotszeiten:

Alle Sonnabende vom 1. Juli bis 31. August 2014 jeweils von 7 Uhr bis 20 Uhr.

3. Verbotsstrecken:

Ausgewählte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert mit Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577), nachzulesen sind. Der Freistaat Sachsen ist von den aktuellen Verbotsstrecken nicht betroffen.

4. Sonntagsfahrverbot:

Das an Sonn- und Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (vgl. § 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.

5. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

Bei dringenden unaufschiebbaren Transporten können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Anträge sind an die jeweilige örtlich zuständige untere Straßenverkehrsbehörde zu richten.

Untere Straßenverkehrsbehörde in Dresden:

Anschrift:

Landeshauptstadt Dresden

Straßen- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde,

SG Gewerblicher Personen- und Güterverkehr

Postfach 12 00 20

01001 Dresden

 

Sitz:

Lingnerstadt, Südeingang

01067 Dresden, Lingnerallee 3; II. OG Raum 5225 oder 5226

Telefon: (03 51) 4 88 40 50 oder 4 88 40 55,

Fax: (03 51) 4 88 40 53 oder 4 88 99 40 53

E-Mail: Gueterpersonenverkehr@dresden.de

6. Generelle Freistellungen:

Das Verbot gilt nicht für:

6.1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger

6.2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)

6.3. Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse

6.4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Punkt 6.3. stehen

7. Weitere Informationen:

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zum Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit wieder Informationsblätter in zwei Sprachversionen bereitgestellt. Der Text der Ferienreiseverordnung einschließlich der vom Verbot betroffenen Autobahnen und Bundesstraßen sowie die beiden Varianten des Faltblattes können auf der Homepage des BMVI www.bmvi.de unter „Verkehr und Mobilität", „Verkehrsteilnehmer", „Berufskraftfahrer", „Lkw-Fahrverbot", eingesehen werden.

Alle Betroffenen werden gebeten, diese Hinweise zu beachten und Verständnis aufzubringen für diese Maßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich sind.

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