Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2013/06/pm_160.php 28.05.2015 22:25:41 Uhr 30.11.2024 01:37:33 Uhr |
Lkw-Fahrverbot auf Autobahnen in der Ferienreisezeit
Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2013 an allen Sonnabenden, jeweils von 7 bis 20 Uhr, der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Unter das Verbot fallende Fahrzeuge sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Insbesondere betrifft das Verbot ausgewählte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert mit Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024), nachzulesen sind.
Der Freistaat Sachsen ist von den aktuellen Verbotsstrecken nicht betroffen:
Das an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (vgl. § 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.
Bei dringenden unaufschiebbaren Transporten können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Anträge sind an die jeweilig örtlich zuständige untere Straßenverkehrsbehörde zu richten. In Dresden ist das die Untere Straßenverkehrsbehörde
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Straßen- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde,
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Lingnerallee 3; II. Obergeschoss, Raum 5225 oder 5226
Telefon: (03 51) 4 88 4050 oder -4055,
Telefax: (03 51) 4 88 4053, - 994053
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Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger.
- kombinierten Güterverkehr Hafen - Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
- Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Punkt 6.3. stehen
Den Wortlaut und den Geltungsbereich der aktuellen Verordnung und sowie einschlägiges Informationsmaterial für in- und ausländische Transportunternehmen stellt das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf der Internetseite www.bmvbs.de zur Verfügung.
Bitte beachten Sie diese Hinweise und haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich sind.
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