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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2013/06/pm_112.php 28.05.2015 22:25:00 Uhr 18.09.2024 10:12:08 Uhr

Hochwasserhilfen für Unternehmen

Der Wirtschaftsservice der Landeshauptstadt Dresden hilft Unternehmen, die vom Hochwasser betroffen sind. Er informiert und unterstützt zum Beispiel bei der Antragstellung auf Finanzierungshilfen. Erreichbar ist der Wirtschaftsservice unter der Hotline (03 51) 4 88 87 87 oder per E-Mail unter wirtschaftsservice@dresden.de (Montag bis Donnerstag 9 bis 18 Uhr, Freitag 9 bis 16 Uhr, Sonnabend nach Vereinbarung).

Unternehmen, denen durch das Hochwasser Schäden entstanden sind, können folgende finanzielle Hilfe erhalten (Stand 6. Juni 2013):

 

Soforthilfe für hochwassergeschädigte Unternehmen

Der Freistaat Sachsen hat ein Soforthilfe-Programm auf den Weg gebracht. Jedes betroffene Unternehmen erhält einmalig 1500 Euro. Dieser Betrag ist eine schnelle und unbürokratische Hilfe für die unmittelbare Schadensbeseitigung. Empfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in einer vom Juni-Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinde haben und deren Sitz oder Betriebsstätte geschädigt ist.

Wie beim Soforthilfeprogram für betroffene Privathaushalte bestätigen die Kommunen den Anspruch auf die Soforthilfe anhand einer schriftlichen Erklärung. Die Auszahlung der Soforthilfe soll ab Anfang kommender Woche beginnen und erfolgt durch die Kommunen.

Damit die Soforthilfe für die Unternehmen zügig ausgezahlt werden kann, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechende Abschlagszahlungen. Der Betrag von 1500 Euro soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe, unbürokratisch dabei unterstützen, schnell wieder den Geschäftsbetrieb aufzunehmen.

(Quelle: http://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/184907)

 

Stundung von Steuern

Bis 30. September 2013 können vom Hochwasser betroffene Unternehmen und Privatpersonen eine Stundung der Steuern des Bundes und des Landes und die Vorauszahlung auf die Einkommen unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Die Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugssteuern kann in der Regel allerdings nicht gewährt werden.

 

Vollstreckungsaufschub

Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenwärtig bei dem genannten Personenkreis bis 30. September 2013 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern abgesehen.

 

Steuererleichterung für Unternehmen

Bei Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur monatlichen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorene bewegliche Anlagegüter angeschafft werden oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Die Sonderabschreibung kann nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt worden.

(Quelle: Erlass des Sächsischen Ministeriums für Finanzen vom 4. Juni 2013: „Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Hochwasser Anfang Juni 2013 entstandenen Schäden")

 

(Stand: 6. Juni 2013, 17.00 Uhr)

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