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Landeshauptstadt Dresden prüft Berufung gegen Entscheidung zur Waldschlößchenbrücke

Strittige Rechtsfrage muss geklärt werden

Die heutige, 12. Juni, Entscheidung des Landgerichts Dresden, die Feststellungsklage der Stadt Dresden zur Waldschlößchenbrücke als unzulässig abzuweisen und in der Sache nicht zu entscheiden, bringt keine Klarheit zu der zwischen der Landeshauptstadt Dresden und der ARGE strittigen Rechtsfrage. Die Landeshauptstadt Dresden wird unter Berücksichtigung der Urteilsgründe zeitnah prüfen, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegt. Die strittige Rechtsfrage zum grundlegenden Sachverhalt bleibt weiter bestehen. Ohne zeitnahe Klärung besteht die Gefahr, dass die Rechtsfrage erst im Zusammenhang mit den Forderungen zur Schlussrechnung und gegebenenfalls in einem späteren, langwierigen Rechtsstreit geklärt wird. Dies ist sowohl aus der Sicht der Landeshauptstadt Dresden als auch in Bezug auf möglicherweise berechtigte Vergütungsansprüche der ARGE nicht zielführend.

Die Landeshauptstadt Dresden hatte beim Landgericht Dresden eine Feststellungsklage eingereicht, um rechtliche Klarheit in der Auslegung der zwischen der Stadt und der mit den Bauarbeiten beauftragten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zu erreichen. Hintergrund ist eine unterschiedliche Auslegung der „Stahlbauvereinbarung" zwischen Stadt und ARGE. Die „Stahlbauvereinbarung" war abgeschlossen worden, nachdem es im Bauablauf durch verspätete Vergaben zu erheblichen Störungen gekommen war. Ziel war es damals, gerechtfertigte Mehrkosten bei der ARGE abzugelten und gleichzeitig eine Grundlage für die verbleibende Bauzeit an der Brücke zu schaffen. Bei der Prüfung aktueller Nachforderungen der ARGE stellte sich heraus, dass die „Stahlbauvereinbarung" von beiden Seiten unterschiedlich interpretiert wird. Auch Verhandlungen zu diesem Sachverhalt führten zu keinem Ergebnis. Eine sachgerechte und abschließende Prüfung der eingereichten Nachträge ist der Landeshauptstadt Dresden aber ohne Klärung der strittigen Rechtsfragen nicht möglich. Die Feststellungsklage sollte dazu dienen, eine genaue Interpretation der „Stahlbauvereinbarung" auf dem Rechtsweg zu erwirken und so zwischen berechtigten und unberechtigten Nachforderungen der ARGE unterscheiden zu können.

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