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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2012/03/pm_005.php 25.05.2016 14:13:04 Uhr 02.12.2024 05:11:15 Uhr

Sanierungskosten für Kulturdenkmale können steuerlich abgeschrieben werden

Das Amt für Kultur und Denkmalschutz erteilt den dafür notwendigen Grundlagenbescheid

Eigentümer von Kulturdenkmalen können Kosten, die im Rahmen der denkmalgerechten Sanierung entstehen, steuerlich abschreiben. Voraussetzung ist ein von der Unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellter Grundlagenbescheid, der zusammen mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. Ansprechpartner in Dresden ist das Amt für Kultur und Denkmalschutz. Die notwendigen Antragsformulare und detaillierte Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen können unter www.dresden.de/steuerabschreibung abgerufen werden.

„Für Bauherren und Eigentümern von Kulturdenkmalen stellt die Aussicht, bei bestimmten finanziellen Aufwendungen an ihren Kulturdenkmalen eine steuerliche Abschreibung zu erzielen, einen wesentlichen Anreiz dar, eine Sanierung vorzunehmen. Die steuerliche Vergünstigung dient damit dem Erhalt und der künftigen Nutzung von Kulturdenkmalen in unserer Stadt. Deshalb ist es sehr wichtig, dass wir den Antragstellern nun die notwendigen Formulare schnell und unkompliziert im Internet zur Verfügung stellen. Die Antragsteller können sich frühzeitig umfassend informieren, erhalten Rechtssicherheit. Nicht zuletzt erhoffen wir uns dadurch, dass sich die Zeit für die Bearbeitung pro Antrag reduziert und die Antragsteller davon wesentlich profitieren werden", hebt Kulturbürgermeister Dr. Ralf Lunau hervor.

Steuerliche Abschreibungen können für Investitionen geltend gemacht werden, die erforderlich für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung eines Kulturdenkmales waren bzw. notwendig sind, um das äußere Erscheinungsbild eines Denkmalschutzgebietes zu erhalten. Darüber hinaus können Aufwendungen für Maßnahmen zur Herstellung und zum Erhalt von eigenen, schutzwürdigen Kulturgütern steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese Kulturgüter nicht zur Erzielung von Einkünften und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dies können insbesondere gärtnerische oder bauliche Anlagen sein wie Parks und Springbrunnen.

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