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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2011/12/pm_037.php 29.05.2015 02:48:42 Uhr 16.08.2024 06:03:18 Uhr

Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 neu geregelt

Durch eine gesetzliche Änderung sind ab dem 1. Januar 2012 soziale Leistungen, wie Sozialhilfe, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II, nach Eingang auf einem üblichen Girokonto nicht mehr für die ersten 14 Tage vor Pfändungen geschützt. Bei bestehenden Pfändungen bzw. Schulden können damit offene Forderungen mit den gewährten Sozialleistungen sofort verrechnet werden.

Die einzige Möglichkeit ein Guthaben innerhalb der Pfändungsfreigrenzen vor einer Pfändung zu schützen, ist ab diesem Zeitpunkt die Einrichtung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Damit ist sichergestellt, dass gewährte Sozialleistungen tatsächlich für Miete, Ernährung, Bekleidung und andere notwendige Ausgaben zur Verfügung stehen.

Ein P-Konto kann jede Person bei Ihrem Kreditinstitut für sich persönlich beantragen. Die Einrichtung von Gemeinschaftskonten ist rechtlich nicht vorgesehen. Ein bestehendes Girokonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Informieren Sie sich bei bestehenden Pfändungen bzw. Schulden bitte umgehend bei Ihrer Sparkasse oder Ihrem Kreditinstitut.

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