Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2011/10/pm_095.php 29.05.2015 02:46:41 Uhr 04.01.2025 19:19:09 Uhr |
„Schlüssiges Konzept“ vorgelegt: Die Stadt Dresden hat angemessene Unterkunftskosten ermittelt
Etwa 10 000 Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Grundsicherung können bald mit höheren Zuschüssen für ihre Unterkunft rechnen. Das geht aus dem heute von Sozialbürgermeister Martin Seidel vorgestellten Gutachten zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten hervor. „Von den neuen Angemessenheitsrichtwerten profitieren vor allem hilfebedürftige Menschen, die umziehen oder denen ein Teil ihrer bislang zu hohen Miete nicht anerkannt wurde“ so Seidel. Für die einzelnen Haushaltstypen wurden in einer Studie des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH aus Darmstadt im Auftrag der Landeshauptstadt Dresden folgende Mietobergrenzen ermittelt:
Haushalt mit ... Person(en) |
neue
Bruttokaltmiete |
zum Vergleich: bisherige Werte in Euro |
1 |
276 |
252 |
2 |
347 |
336 |
3 |
430 |
421 |
4 |
512 |
477 |
5 |
598 |
532 |
für jede weitere Person |
63 |
56 |
Dazu wurden die verschiedensten vor Ort verfügbaren Daten mathematisch-statistisch ausgewertet – unter anderem die Kommunale Bürgerumfrage, der qualifizierte Mietspiegel und die operativen Datensätze des Jobcenters Dresden. Dabei haben die Mietexperten eng mit der Kommunalen Statistikstelle und dem Sozialamt der Dresdner Stadtverwaltung zusammen gearbeitet. Bei der Ermittlung der neuen Angemessenheitsgrenzen wurde besonders darauf geachtet, dass die Nachfrage nach preiswerten Wohnungen auch durch zumutbare Angebote gedeckt wird.
Bevor das Jobcenter und das Sozialamt diese neuen Richtwerte anwenden können, muss der Stadtrat noch zustimmen. Die Verwaltung hat dazu eine Vorlage erarbeitet, über die der Rat voraussichtlich am 24. November 2011 entscheiden wird. Die neuen Richtwerte sollen rückwirkend ab 1. Dezember 2010 gelten.
Bürgerinnen und Bürger, denen auf Grund ihrer besonderen Lebensumstände – zum Beispiel wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Behinderung und Pflegebedürftigkeit – höhere Unterkunftskosten anerkannt wurden, können beruhigt sein. In solchen Fällen soll es auch weiterhin Einzelfallregelungen geben.
Wer hilfebedürftig ist, hat Anspruch auf Erstattung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Welche Kosten in Dresden als angemessen gelten, hatte der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in den Jahren 2005 und 2008 festgelegt und entsprechende Mietobergrenzen beschlossen. Wie auch in vielen anderen Kommunen bundesweit hatten die Sozialgerichte allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Grenzen. Das Bundessozialgericht hatte die Kommunen aufgefordert, die Angemessenheitsrichtwerte im Rahmen eines „schlüssigen Konzepts“ zu begründen und ggf. neu zu bestimmen.
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