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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2011/03/pm_059.php 29.05.2015 02:36:31 Uhr 04.01.2025 19:21:47 Uhr

Amerikanische Faulbrut bei einem Bienenstand festgestellt

Am 4. März wurde ein Bienenstand eines Imkers amtlich kontrolliert unter dem Verdacht des Ausbruches der Amerikanischen Faulbrut der Bienen. Die amtlich entnommenen Proben gaben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Untersuchung ab. Dabei wurde am 15. März die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt.
Es handelt sich bei dieser Bienenseuche um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Fachleute richteten einen Sperrbezirk ein. Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen jedoch nicht, Honig kann zum menschlichen Verzehr auch aus dem Sperrbezirk weiter abgegeben werden. Besondere Kennzeichnungen des Sperrbezirkes sind nicht erforderlich.
Der betreffende Imker ist informiert. Das verbliebene ebenfalls infizierte Bienenvolk ist abzutöten. Alle Imker, die Völker im bezeichneten Sperrbezirk stehen haben, sind aufgefordert, sich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden. Alle Völker im Sperrbezirk sind amtlich zu untersuchen. Der Wortlaut der amtstierärztlichen Verfügung steht im Amtsblatt der Stadt Dresden, Nummer 12/2011 vom 24. März 2011 (siehe Anlage).
Auch außerhalb des Sperrbezirkes ist jeder Imker verpflichtet, bei Verdacht des Ausbruches der Amerikanischen Faulbrut, dies beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Burkersdorfer Weg 18, Telefon (03 51) 4 08 05 11, Telefax (03 51) 4 08 05 13 oder per E-Mail an veterinaeramt@dresden.de zu melden.

Anlage: Amtstierärztliche Verfügung


Amtstierärztliche Verfügung zur Bildung eines Sperrbezirks
wegen Amerikanischer Faulbrut der Bienen

Nach amtlicher Feststellung von Amerikanischer Faulbrut am 15. März 2011 in 01219 Dresden wurde auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I, S. 2738) ein Sperrbezirk gemäß § 10 dieser VO gebildet. Dieser Sperrbezirk umfasst folgendes Gebiet der Landeshauptstadt Dresden: Strehlener Platz-Gerhart-Hauptmann-Straße-Wiener Straße-Richard-Wagner-Straße-Tiergartenstraße-Flucht durch Zoo bis Palais im Großen Garten-Hauptallee-Herkulesallee-Karcherallee-Winterbergstraße-Liebstädter Straße-Flucht entlang der Liebstädter Straße-Hagedornplatz-Otto-Dix-Ring-Kreuzung Eugen-Bracht-Straße-Flucht bis Kreuzung Dohnaer Straße/Schilfteichstraße-Dohnaer Straße-Spitzwegstraße-Zschertnitzer Straße-verlängerte Flucht bis Kreuzung Caspar-David-Friedrich-Straße/Räcknitzhöhe-Räcknitzhöhe-Pestitzer Weg-Rungestraße-Ackermannstraße-Strehlener Platz.
Für alle Imker im Sperrgebiet gilt:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände sind umgehend amtlich auf Faulbrut zu untersuchen. Alle Imker in dem genannten Sperrgebiet haben sich unverzüglich im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden zu melden, Telefon (03 51) 4 05 05 11, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
2. Die Untersuchungen werden in Abhängigkeit vom Ergebnis der ersten Untersuchung frühestens nach zwei Monaten, spätestens nach neun Monaten wiederholt.
3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wachsabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs" abgegeben werden. Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig.
5. Bienenvölker dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden erst nach Abschluss der Untersuchungen durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden aufgehoben, dies wird ebenso bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Dresden einzulegen (Hauptsitz: Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden).
Hinweis: Nach § 80 Tierseuchengesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1260, in der zurzeit gültigen Fassung) hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

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