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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2010/10/pm_102.php 29.05.2015 02:27:56 Uhr 18.09.2024 10:40:58 Uhr

Winterdienstperiode 2010/11

Der Winter kommt auch dieses Jahr und die Vorbereitung darauf läuft auf vollen Touren. Die Landeshauptstadt Dresden betreut etwa 700 Kilometer des insgesamt rund 1 400 Kilometer langen Straßennetzes winterdienstlich. Auf ca. 70 Kilometern davon dürfen aus Gründen des Umweltschutzes keine Auftaumittel eingesetzt werden.

Für die aktuelle Winterperiode stehen insgesamt 50 Fahrzeuge bereit, um die Dresdner Straßen zu beräumen und zu streuen. Alle Fahrzeuge sind mit Feuchtsalzstreueinrichtung und Räumtechnik ausgestattet. Alle Fahrzeuge werden zweischichtig besetzt. Auftragnehmer für den Winterdienst sind der Regiebetrieb „Zentrale Technische Dienstleistungen" der Landeshauptstadt Dresden und sieben mittelständische Unternehmen unserer Stadt, die, geregelt in insgesamt 29 Verträgen, genau definierte Territorien räumen und streuen. Vom Winterdienst werden außerdem 60 Kilometer Gehwege, Radwege, Treppen und Überwege betreut.

Für den Winterdienst sind im Jahr 2010 Haushaltsmittel in Höhe von 1,3 Millionen Euro insgesamt eingeplant. Aufgrund des lang anhaltenden vergangenen Winters wurden jedoch schon

zwei Millionen Euro ausgegeben. Die schon entstandenen und bis Jahresende noch entstehenden Mehrkosten müssen zu Lasten der Straßenunterhaltung verbucht werden. Für das Haushaltjahr 2011 sind ebenfalls wieder 1,3 Mio. Euro eingeplant. Im vergangenen Winter musste an 79 Tagen Glätte bekämpft und an 56 Tagen geräumt werden.

Anliegerpflichten

Die Anliegerpflichten sind in der Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden geregelt. Sie wurde in der gültigen Fassung auf der Grundlage des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) am 7. Dezember 2001 vom Stadtrat beschlossen und im Amtsblatt vom 13. Dezember 2001 veröffentlicht. Im SächsStrG § 51 Abs.3/5 heißt es: "Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen."

In der Satzung sind die Anliegerpflichten bei Schneefall und Glätte auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg geregelt. So muss ein Gehweg bei Bedarf u. U. in einer größeren Breite als in der bisher immer zitierten Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Dieser Fall trifft auch zu, wenn Bushaltestellen vorhanden sind. Diese Haltestellenbereiche sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen.

Schnee, der zusammengeschoben wird, gehört keinesfalls auf die Fahrbahn. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen freigelegt und frei gehalten werden. Die Winterdienstanliegerpflichten sind wochentags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr wahrzunehmen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden auf öffentlichen Gehwegen (z. B. in Fußgängerzonen oder auf bedeutenden Fußgängerüberwegen) ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Verpflichtung für den Anlieger besteht in jedem Fall. In Fußgängerzonen genügen angemessen breite Streifen in der Mitte und am Rand mit mehreren Querverbindungen.

Die Kommunen sind befugt und verpflichtet, die Einhaltung der Winterdienstanliegerpflichten zu kontrollieren. Säumige Anlieger werden angehalten, ihren Pflichten nachzukommen, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldbuße.

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