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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2010/10/pm_030.php 29.05.2015 02:27:08 Uhr 16.08.2024 05:28:46 Uhr

Anlieger sind in der Pflicht: Äste dürfen den Verkehr nicht behindern

Die Stadt bittet die Grundstückseigentümer, die Austriebe von Anpflanzungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, durch regelmäßigen Rückschnitt zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Bei Kontrollen stellt die Stadt häufig fest, dass Austriebe von Bäumen, Hecken oder anderen Anpflanzungen angrenzender Grundstücke in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Dieser Zustand wirkt sich nachteilig auf die Sicht und Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer aus, sie beeinträchtigt Fußgänger und Fahrzeuge.

Gemäß § 27 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) dürfen Anpflanzungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Überhängende Äste bis zu einer Höhe von 4,50 Meter über Fahrbahnen und bis 2,70 Meter über Gehwegen sind zurückzuschneiden. Dieser Verpflichtung müssen die Grundstückseigentümer nachkommen. Darüber hinaus ist in der Straßenreinigungssatzung festgeschrieben, dass die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verpflichtet sind, die ans Grundstück angrenzenden Flächen regelmäßig zu reinigen (Anliegerpflichten).

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