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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2010/06/pm_097.php 29.05.2015 02:11:33 Uhr 17.07.2024 08:46:40 Uhr

Lkw-Sonderfahrverbot in der Ferienreisezeit

Um einen reibungslosen Ferienreiseverkehr zu gewährleisten, wird für die Zeit von 1. Juli bis 31. August, zusätzlich zum geltenden Sonntagsfahrverbot für Lkw, an allen Samstagen jeweils von 7 bis 20 Uhr der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt. Unter das Verbot fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Von dem Samstagsfahrverbot betroffen sind lediglich ausgewählte Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte; diese sind in der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) nachzulesen, zuletzt geändert mit Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024). Im Freistaat Sachsen fällt nur die Bundesautobahn A 4 unter das Verbot, und zwar beide Fahrtrichtungen zwischen Landesgrenze Thüringen/Sachsen und Autobahndreieck Nossen. Ausnahmegenehmigungen sind bei dringenden Transporten in Einzelfällen möglich. Anträge sind an die jeweils örtlich zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde zu richten. Anschrift: Landeshauptstadt Dresden, Geschäftsbereich Stadtentwicklung Straßen- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde SG Gewerblicher Personen- und Güterverkehr Postfach 12 00 20 01001 Dresden Sitz: Technisches Rathaus, Haus M 01067 Dresden, Hamburger Straße 19, 3. OG., Raum 3065 oder 3067 Telefon (0351) 4 88 40 50 oder 4 88 40 55 Fax (0351) 4 88 40 53 oder 4 88 99 40 53 E-Mail gueterpersonenverkehr@dresden.de Das Samstagsfahrverbot gilt nicht für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger, für kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Be- und Entladestelle oder einem maximal 150 Kilometer entfernten Hafen (An- oder Abfuhr), für Beförderungen von frischen Lebensmitteln (Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, lebende Fische, Fisch und Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse) sowie für damit in Zusammenhang stehende Leerfahrten. Wortlaut und Geltungsbereich der aktuellen Verordnung sowie einschlägiges Informationsmaterial für in- und ausländische Transportunternehmen stellt das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf seiner Homepage www.bmvbs.de zur Verfügung.

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