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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2009/11/pm_091.php 29.05.2015 02:01:18 Uhr 16.08.2024 05:55:58 Uhr

Landeshauptstadt Dresden ist für den Winter bereit

Die Landeshauptstadt Dresden ist auf den kommenden Winter gut vorbereitet. Der Winterdienst betreut rund 700 Kilometer des insgesamt rund 1400 Kilometer langen Straßennetzes. Auf rund 70 Kilometern davon dürfen aus Gründen des Umweltschutzes keine Auftaumittel eingesetzt werden.

Für die aktuelle Winterperiode stehen insgesamt 47 Fahrzeuge bereit, um die Dresdner Straßen zu beräumen und zu streuen. Es sind alle Fahrzeuge mit Feuchtsalzstreueinrichtung und Räumtechnik ausgestattet. Dazu kommen drei Fahrzeuge, die ausschließlich räumen können. Alle Fahrzeuge werden zweischichtig besetzt. Auftragnehmer für den Winterdienst sind der Regiebetrieb Zentrale Technische Dienstleistungen der Landeshauptstadt Dresden und zehn mittelständische Unternehmen. Der Winterdienstgrundplan wird dem aktuellen neuen Liniennetz der DVB Ende November angepasst.

Anliegerpflichten bei Schneefall und Glätte auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg sind in der Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 7. Dezember 2001 geregelt. So muss ein Gehweg bei Bedarf in einer größeren Breite als in der üblichen Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Dieser Fall trifft auch zu, wenn Bushaltestellen vorhanden sind. Diese Haltestellenbereiche sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen. Schnee, der zusammengeschoben wird, gehört keinesfalls auf die Fahrbahn. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen freigelegt und frei gehalten werden. Die Winterdienstanliegerpflichten sind wochentags von 7 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr wahrzunehmen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden auf öffentlichen Gehwegen (z. B. in Fußgängerzonen oder auf bedeutenden Fußgängerüberwegen) ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Verpflichtung für den Anlieger besteht in jedem Fall. In Fußgängerzonen genügen angemessen breite Streifen in der Mitte und am Rand mit mehreren Querverbindungen. Die Kommunen sind befugt und verpflichtet, die Einhaltung der Winterdienstanliegerpflichten zu kontrollieren.

Säumige Anlieger werden angehalten, ihren Pflichten nachzukommen, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldbuße. Die Winterdienstsatzung steht im Internet unter www.dresden.de/satzungen.

Im Sächsischen Straßengesetz (§ 51, Abs.3/5) heißt es dazu: "Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen." Auf dieser Grundlage wurde die Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden beschlossen, deren gültige Fassung am 07.12.2001 im Amtsblatt vom 13.12.2001 veröffentlicht worden ist.

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