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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2009/06/pm_129.php 29.05.2015 01:53:01 Uhr 18.09.2024 10:36:04 Uhr

Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2009 an allen Sonnabenden der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Unter das Verbot fallende Fahrzeuge: Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen Verbotszeiten: alle Sonnabende vom 1. Juli bis 31. August 2009 jeweils von 7 bis 20 Uhr Verbotsstrecken: ausgewählte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert mit Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1014), nachzulesen sind Im Freistaat Sachsen sind folgende Autobahnabschnitte vom Fahrverbot betroffen: BAB A 4: zwischen Landesgrenze Thüringen/Sachsen und Autobahndreieck Nossen Sonntagsfahrverbot: Das an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: Bei dringenden unaufschiebbaren Transporten können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Anträge sind an die jeweilige örtlich zuständige untere Straßenverkehrsbehörde zu richten. – Anschrift der unteren Straßenverkehrsbehörde in Dresden: Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Stadtentwicklung Straßen- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, SG Gewerblicher Personen- und Güterverkehr Postfach 12 00 20, 01001 Dresden – Sitz: Technisches Rathaus, Haus M, 01067 Dresden, Hamburger Straße 19; III. OG. Raum 3065 oder 3067, Telefon (03 51) 4 88 40 50 oder 4 88 40 55, Fax (03 51) 4 88 40 53, 4 88 99 40 53, E-Mail Gueterpersonenverkehr@dresden.de Generelle Freistellungen: Das Verbot gilt nicht für - kombinierten Güterverkehr Schiene–Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger - kombinierten Güterverkehr Hafen–Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse – sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen Den Wortlaut und den Geltungsbereich der aktuellen Verordnung und sowie einschlägiges Informationsmaterial für in- und ausländische Transportunternehmen stellt das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf der Homepage www.bmvbs.de zur Verfügung.

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