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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2009/01/pm_038.php 29.05.2015 01:45:40 Uhr 18.09.2024 10:40:33 Uhr

Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung vor Wahlen

Die Meldebehörde ist grundsätzlich gemäß Paragraf 33 Abs. 1 SächsMG befugt, bis zu sechs Monaten vor der Wahl zu parlamentarischen und kommunalen Vertreterkörperschaften an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister zu Vor- und Familienname, Doktorgrad und gegenwärtiger Anschrift über Gruppen von Wahlberechtigten zu erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppe darf allein das Lebensalter der Betroffenen bestimmend sein. Empfängern von Gruppenauskünften für Wahlzwecke obliegt eine gesetzliche Verpflichtung zur Löschung der ihnen übermittelten Daten. Die Löschungspflicht ist innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Wahl zu erfüllen. Die Stadt Dresden gibt für das Wahljahr 2009 keine Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen über Wahlberechtigte aus dem Melderegister. Das legte der Zweite Bürgermeister und Wahlleiter der Landeshauptstadt Dresden, Detlef Sittel fest. Unabhängig davon hat jeder Bürger das Recht, den Datenübermittlungen an Parteien und Wählergruppen zu widersprechen. Im Melderegister kann auf Antrag eine Übermittlungssperre eingetragen werden. Diese ist unbefristet und gilt auch für spätere Wahlen. Wer die Übermittlungssperre bei der Anmeldung im Melderegister nicht bereits hat eintragen lassen, kann sie beantragen. Den Antrag stellt er persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldestelle/Bürgerbüro oder der Zentralen Pass-/Meldestelle des Einwohner- und Standesamtes, Theaterstraße 11. Die Anschrift lautet: Landeshauptstadt Dresden, Einwohner- und Standesamt, PF 12 00 20, 01001 Dresden. Der Antrag auf Übermittlungssperre ist auch im Internet als Download zu finden unter www.dresden.de. Die Widerspruchsfrist für die Landtagswahl am 30. August 2009 sowie die Bundestagswahl am 27. September 2009 endet am 1. April 2009. Für später eingehende Widersprüche kann die Wirksamkeit der Übermittlungssperre für beide Wahlen nicht garantiert werden.

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