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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2008/11/pm_035.php 29.05.2015 01:42:24 Uhr 04.01.2025 19:29:22 Uhr

Dresdner Winterdienst ist bereit – Anlieger sind verpflichtet

Winter kann kommen

Die Landeshauptstadt Dresden ist auf den Winter 2008/09 gut vorbereitet. 50 Fahrzeuge stehen bereit, um in zwei Schichten die wichtigen Straßen bei Schnee und Glätte zu räumen oder zu streuen. Drei Fahrzeuge werden ausschließlich zum Räumen eingesetzt. Die restlichen 47 sind mit Feuchtsalzstreueinrichtung und Räumtechnik ausgestattet.

Der Winterdienst der Landeshauptstadt Dresden betreut ca. 700 Kilometer des insgesamt rund 1 400 Kilometer langen Straßennetzes. Außerdem werden 56 Kilometer Gehwege, Radwege, Treppen und Überwege betreut. Wegen des Umweltschutzes setzt die Stadt auf ca. 70 Kilometern Straße keine Auftaumittel ein.

Realisieren werden den Winterdienst der Saison der Regiebetrieb „Zentrale Technische Dienstleistungen" der Landeshauptstadt und zehn mittelständische Unternehmen aus Dresden, die vertraglich genau definierte Territorien räumen und streuen.

Für den Winterdienst 2008 sind wegen des vergangenen relativ milden Winters Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt nur 700 000 Euro eingeplant. Für 2009 stehen 1,3 Millionen Euro zur Verfügung. Letzten Winter wurde an 68 Tagen gestreut und an sechs Tagen geräumt.

Anliegerpflichten

Gehwege und Überwege für Fußgänger sind vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. So sind die Anliegerpflichten bei Schneefall und Glätte auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg in der Winterdienstsatzung geregelt. Ein Gehweg muss bei Bedarf breiter als die bisher immer zitierten 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Dieser Fall trifft auch zu, wenn Bushaltestellen vorhanden sind. Diese Haltestellenbereiche sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen.

Schnee, der zusammengeschoben wird, gehört keinesfalls auf die Fahrbahn. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen freigelegt und frei gehalten werden. Die Winterdienstanliegerpflichten sind wochentags von 7 Uhr bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr wahrzunehmen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden auf öffentlichen Gehwegen (z. B. in Fußgängerzonen oder auf bedeutenden Fußgängerüberwegen) ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Verpflichtung für den Anlieger besteht in jedem Fall. In Fußgängerzonen genügen angemessen breite Streifen in der Mitte und am Rand mit mehreren Querverbindungen.

Die Kommunen sind befugt und verpflichtet, die Einhaltung der Winterdienstanliegerpflichten zu kontrollieren. Säumige Anlieger werden angehalten, ihren Pflichten nachzukommen, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldbuße.

Die Winterdienstsatzung steht im Internet unter www.dresden.de/satzungen.

Im Sächsischen Straßengesetz § 51 Abs. 3/5 heißt es: "Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen." Auf dieser Grundlage beruht die Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden, deren gültige Fassung im Amtsblatt vom 13. Dezember 2001 veröffentlicht worden ist.

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