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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2008/03/pm_026.php 29.05.2015 01:31:18 Uhr 17.11.2024 02:17:09 Uhr

Stellungnahme zur angekündigten Aberkennung des Welterbetitels

Stadt sieht beim Brückenbau derzeit keinen rechtlichen Spielraum

Bisher liegt weder der Stadt Dresden noch dem zuständigen Auswärtigen Amt der Bundesrepublik eine offizielle Stellungnahme der UNESCO-Zentrale in Paris vor, inwieweit die gestern gemachten Aussagen von sächsischen Politikern den Tatsachen entsprechen. „Es wäre befremdlich, wenn die Position der Gutachter nicht zuerst den zuständigen Stellen im Bund und der Stadt mitgeteilt wird", sagt der amtierende Oberbürgermeister Dr. Lutz Vogel.

Kann die Stadt einen Baustopp verhängen?

Sollte die UNESCO-Zentrale tatsächlich der im Sommer tagenden UNESCO-Kommission den Vorschlag unterbreiten, Dresden den Welterbetitel abzuerkennen, ändert dies aber nichts an den derzeit vorliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stadtverwaltung. Die Stadt ist auch nach Ablauf der Bindefrist an den Bürgerentscheid (2005) zum Bau der Waldschlößchenbrücke gebunden. Zum einen ist der Planfeststellungsbeschluss rechtsgültig und durch die Stadt umzusetzen. Dies wurde nicht zuletzt in mehreren gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2007 ausdrücklich festgehalten. Zum anderen sind sämtliche Aufträge zum Bau der Brücke vergeben. Durch einen Baustopp würden erhebliche Schadensersatzforderungen der betroffenen Unternehmen an die Stadt gerichtet werden.

Kann der Stadtrat einen Baustopp verhängen?

Dem Stadtrat steht es frei, sich erneut mit dem Bau der Brücke zu beschäftigen. Jedweder Beschluss des Stadtrates wird auf seine Rechtmäßigkeit durch den Oberbürgermeister und durch das Regierungspräsidium geprüft.

Wann kommt ein Bürgerentscheid über die Tunnelvariante?

Bisher liegen der Stadt Dresden keine Unterschriften für ein Bürgerbegehren vor. Erst wenn diese eingereicht worden sind, beginnt die Prüfung des Bürgerbegehrens. Dabei werden nicht nur die geleisteten Unterschriften geprüft, sondern auch die rechtliche Zulässigkeit des Begehrens an sich. Die Verwaltung schlägt dann dem Stadtrat vor, wie mit dem Bürgerbegehren verfahren werden sollte. Eine Entscheidung darüber, ob das Bürgerbegehren zugelassen wird, obliegt also dem Stadtrat.

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