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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2007/12/pm_046.php 29.05.2015 01:28:14 Uhr 18.09.2024 10:19:04 Uhr

Verwahrloste Grundstücke in Dresden

Umweltamt ist um Durchsetzung ordnungsrechtlicher Anforderungen bemüht

In diesem Jahr haben sich die Anfragen und Beschwerden der Dresdner zu „Dreckecken" in unserer Stadt gehäuft. Weil viele Gebäude saniert sind, fallen andere, unsanierte umso mehr auf.

Nicht jede „Dreckecke" oder jedes unsanierte Gebäude ist aber auch gleich ein verwahrlostes Grundstück. Da es keine festen rechtlichen Vorgaben gibt, muss das Umweltamt eigene Kriterien aufstellen. Als verwahrloste Grundstücke werden brachgefallene Flächen bezeichnet mit

  • desolater Bausubstanz,
  • fehlender oder ungenügender Sicherung von Grundstück und/oder Gebäuden,
  • Abfallablagerungen im Grundstück und/oder Gebäude,
  • fehlender oder ungenügender Erfüllung der Anliegerpflichten,
  • störendem Wildwuchs,
  • Vandalismus, ungenehmigtem Aufenthalt von Personen,

wobei die Mehrzahl der Kriterien erfüllt sein muss. Im Jahr 2005 wurden durch das Umweltamt mit Hilfe von Praktikanten etwa 3600 verwahrloste Grundstücke erfasst. Diese Zahl wird wohl auf längere Zeit Bestand haben. Auf der einen Seite werden häufig nur noch solche Grundstücke saniert, die Anrecht auf staatliche oder steuerliche Förderung haben (Denkmalschutz, Städtebauförderung), andererseits haben viele Eigentümer das Interesse an ihren Grundstücken verloren, leben im Ausland, die Grundstücke gehören Erben- bzw. Eigentümergemeinschaften oder dienen als Spekulationsobjekte. Eigentümerermittlungen sind oft schwierig und langwierig.

Konnten die Eigentümer gefunden werden, werden sie zum Zustand ihrer Grundstücke angehört und ggf. auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen. Da diese Verfahren sehr umfangreich sind, ist in der Regel mit einer schnellen Lösung nicht zu rechnen.

Wenn es notwendig ist, beteiligt das Umweltamt zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen auch andere Fachämter, wie die Bauaufsicht bei desolaten Gebäuden oder das Ordnungsamt zur Durchsetzung der Anliegerpflichten. Das Umweltamt wird sich auch künftig um die Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Anforderungen auf verwahrlosten Grundstücken bemühen. Einfluss auf eine endgültige Sanierung hat es aber nicht, die Verantwortung aber bleibt beim Eigentümer.

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