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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2007/12/pm_009.php 29.05.2015 01:27:45 Uhr 19.10.2024 05:01:35 Uhr

Straßenausbaubeiträge sollen sinken

Verwaltung legt veränderte Satzung vor

Die Landeshauptstadt Dresden plant, die Straßenausbaubeiträge zu senken. Nach der derzeit geltenden Regelung betragen die Anteile der Anlieger, wenn eine Straße erweitert, verbessert oder erneuert wird, 75 Prozent, 50 Prozent bzw. 25 Prozent je nach Straßenkategorie. Die prozentualen Anteile sind desto höher, je geringer die Bedeutung der Straße für den Durchgangsverkehr ist:

75 Prozent für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und Wirtschaftswege, 50 Prozent für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, für Fußgängerzonen und für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie 25 Prozent für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Grundlage dafür ist die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung), der wiederum das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) zugrunde liegt. Eine Satzung wurde erstmalig 1996 in Dresden beschlossen. Die aktuellen Beitragssätze entsprechen der maximal möglichen Höhe nach SächsKAG.

Mit dem Beschluss des Dresdner Stadtrates vom 4. Oktober 2007 wurde die Verwaltung beauftragt, die aktuelle Satzung hinsichtlich der Zuordnung der Verkehrsanlagen zu den Straßenkategorien zu überprüfen sowie eine Überprüfung der Straßenausbaubeitragssätze vorzunehmen, um die finanzielle Belastung der Anlieger zu senken. Darüber hinaus sollen die Betroffenen besser und frühzeitiger informiert und in die Planung der Vorhaben einbezogen werden. Ausgehend von einem Beschluss des Petitionsausschusses vom 3. Juli 2007 wird die Senkung des Beitragssatzes für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, von gegenwärtig 75 Prozent auf 51 Prozent gefordert.

Der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf der Verwaltung greift die ursprüngliche Höhe der Beiträge in der Satzung von 1996 mit Anteilen von 51 Prozent, 34 Prozent bzw. 17 Prozent Anliegerbeteiligung auf. Für die Anlieger würde das eine Entlastung um 32 Prozent von der bisherigen Veranlagung bedeuten. Die Wirtschaftlichkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird dadurch nicht infrage gestellt. Allerdings resultieren daraus Einnahmenverluste für die Landeshauptstadt Dresden in Höhe von jährlich 700 000 bis 900 000 Euro. Diese Mindereinnahmen können nicht durch Fördermittel oder anderweitig ausgeglichen werden. Infolgedessen wird der Straßenbau der Stadt in diesem Umfang zurückgehen.

Weitergehenden Forderungen zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung wie der Anpassung der Straßenkategorien konnte nicht nachgekommen werden. Das steht nicht im Ermessen der Landeshauptstadt, sondern ist vom Landesgesetzgeber sowohl straßenrechtlich als auch beitragsrechtlich vorgegeben und von der Rechtsprechung mittlerweile gefestigt. Ein erweiterter Regelungsspielraum besteht nicht.

Eine weitere Änderung der Satzung betrifft die Information der beitragspflichtigen Anlieger, die künftig bei allen Vorhaben mit einem Wertumfang ab 50 000 Euro bereits in einer früheren Phase der Planung im Rahmen einer Beratung des Ortbeirates bzw. des Ortschaftsrates über die anstehenden Vorhaben informiert werden sollen. So könnten rechtzeitig vor dem Baubeginn Anregungen und Hinweise zum geplanten Ausbau geprüft und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Bei Maßnahmen mit einem geringeren Wert sollen die Anlieger nur schriftlich informiert werden, um den Aufwand für die Verwaltung beherrschbar zu halten.

Der Anregung, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen von der vorherigen Beteiligung der Betroffenen abhängig zu machen, konnte nicht gefolgt werden. Gemäß dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2004 (Az.: 5 B 6/03), ist für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme ohne Belang, ob den Anliegern vor oder während des Ausbaus eine Mitsprache gewährt wurde. Eine solche sei keine Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme. Dieser Vorgabe kann sich eine Satzungsregelung nicht entgegenstellen.

Der geänderten Satzung hat der Verwaltungsvorstand zugestimmt. Vorbehaltlich der Bestätigung durch den Stadtrat könnte die Satzung Anfang 2008 in Kraft treten. Die geänderten Beitragssätze gelten für alle nach diesem Zeitpunkt fertig gestellten Verkehrsanlagen für die auch alle Unternehmensrechnungen schon eingegangen sind.

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