Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2007/10/pm_061.php 29.05.2015 01:25:32 Uhr 02.12.2024 04:27:16 Uhr |
Ab 1. November 2007 ist die Fingerabdruckerfassung bei Passanträgen gesetzlich vorgeschrieben
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben sich nach den Anschlägen des 11. September 2001 auf die Einführung der Biometrie bei Pässen, Visa und Aufenthaltstiteln verständigt. Die EG-Verordnung zur ePass-Einführung wurde 2004 verabschiedet. Biometrische Verfahren werden inzwischen von zahlreichen Ländern weltweit für Sicherheitszwecke eingesetzt. Darauf folgten entsprechende Änderungen des deutschen Passgesetzes und der Passverordnungen.
Terroristen und Kriminellen soll es nicht gelingen mit gefälschten Reisedokumenten oder den echten Papieren einer Person, der sie besonders ähnlich sehen, einzureisen. Der Chip im ePass ist eine zusätzliche Hürde für Fälscher. Die biometrischen Merkmale im Chip können zukünftig maschinell geprüft werden. Damit ist eindeutig feststellbar, ob Pass und Person wirklich zusammengehören.
Gesicht und Fingerabdruck sind als biometrische Merkmale für den ePass ausgewählt
Die Zivilluftfahrt-Organisation der Vereinten Nationen (International Civil Aviation Organization, ICAO) entscheidet über Standards für internationale Reisedokumente. Das Passfoto ist seit langem selbstverständlich, die ICAO empfahl die Verwendung des Passfotos auch zur Speicherung im Chip elektronischer Pässe.
Für den Fingerabdruck als zweites biometrisches Merkmal entschieden sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) aufgrund der hohen Praxistauglichkeit der hierzu entwickelten Aufnahme- und Erkennungssysteme. Zwei verschiedene biometrische Merkmale erhöhen überdies die Flexibilität bei Kontrollen. So kann zukünftig je nach Kontrollsituation ausgewählt werden, ob bei biometrisch unterstützten Kontrollen das Foto und/oder die Fingerabdrücke überprüft werden.
Preise für den ePass nicht angehoben
Aufgrund des technischen Aufwandes für Sicherheit und Datenschutz musste die Gebühr für die Ausstellung eines Passes im November 2005 angehoben werden. Im Einzelnen entstehen beim ePass Kosten für
- das Passbuch
- den Speicherchip
- die Erfassung der biometrischen Daten und
- ihre Aufnahme in den Pass
Mit der Einführung der Fingerabdrücke im ePass (Antragsdatum ab 1. November 2007) werden die Gebühren nicht angehoben: Ein zehn Jahre gültiger ePass kostet in Deutschland weiterhin 59 Euro. Für einen sechs Jahre gültigen ePass, der für Personen unter 24 Jahren ausgestellt wird, beträgt die Gebühr 37,50 Euro. Damit liegt der deutsche ePass beim internationalen Preisvergleich im unteren Drittel. Zum Beispiel werden biometrische Pässe in den USA voraussichtlich etwa 75 Euro und in den Großbritannien 103 Euro kosten.
Die alten Pässe behalten ihre Gültigkeit
Ein vorzeitiger Umtausch von Dokumenten ist also nicht erforderlich.
Aufgrund der Gültigkeitsdauer alter Pässe sind ab November 2007 drei verschiedene Passtypen im Umlauf:
- Reisepässe ohne Chip
- Elektronische Pässe der ersten Generation, die nur das Passfoto im Chip enthalten Elektronische Pässe der zweiten Generation, in denen das Passfoto und zwei Fingerabdrücke im Chip gespeichert sind
Neben den regulären Pässen wird es weiterhin die vorläufigen Reisepässe und Kinderreisepässe geben, die ohne Chip ausgestellt werden.
Für den ePass werden zwei Fingerabdrücke benötigt
Die Abdrücke werden bei der Passbeantragung in der Passbehörde mit Hilfe von Scannern aufgenommen. In der Regel werden die beiden Zeigefinger jeweils dreimal hintereinander erfasst. Die Software wählt dann vor Ort automatisch den besten Abdruck aus. Wenn nötig, können auch andere Finger als die Zeigefinger verwendet werden. Die kleinen Finger werden dabei niemals herangezogen. Normalerweise dauert der Passantragsprozess nur wenig länger als vor Einführung der Fingerabdrücke. Wenn der Passanragsteller die Fingerabdrücke nicht abgibt, kann kein Reisepass ausgestellt werden.
„Schwache" Fingerabdrücke sind nichts Ungewöhnliches und werden schon bei erstmaliger Aufnahme der Abdrücke in der Passbehörde erkannt. Im ePass wird neben den Fingerabdruckbildern ihr Qualitätswert gespeichert, sodass langfristige Einschränkungen, z. B. aus medizinischen Gründen, für den Kontrollbeamten später erkennbar werden.
Ob und gegebenenfalls mit welchen Kontrollmaßnahmen betroffene Personen zu rechnen haben, richtet sich nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes. Als Alternative zur Kontrolle der Fingerabdrücke steht das Foto im Chip zur Verfügung.
Von Kindern werden keine Fingerabdrücke aufgenommen
Ein ePass mit Fingerabdrücken wird im Regelfall für Jugendliche ab zwölf Jahren ausgestellt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wird für ein Kind ein ePass ausgestellt.
Auch dann werden allerdings bei Kindern unter sechs Jahren keine Fingerabdrücke aufgenommen.
Bei medizinischen Einschränkungen, Behinderungen oder Amputationen
Bei vorübergehenden medizinischen Einschränkungen (z. B. Hand oder Arm in Gips), die innerhalb von drei Monaten vergehen, muss der ePass zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Falls kurzfristig ein Reisedokument benötigt wird, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Bei dauerhaften medizinischen Einschränkungen, die nicht binnen drei Monaten überwunden sind, wird ein regulärer ePass ausgestellt. Je nach Situation wird in diesen Fällen nur ein bzw. kein Fingerabdruck im Chip gespeichert.
- Die auf dem Chip gespeicherten Daten werden elektronisch unterschrieben und der Chip wird nach der Herstellung gegen Löschen oder Ändern der Daten versiegelt. Ein „Nachrüsten" ist nicht vorgesehen.
- Die abgegebenen Fingerabdrücke werden ausschließlich im Chip des ePasses gespeichert, den der Passinhaber bzw. die Passinhaberin bei sich trägt. Wie bisher werden im örtlichen Passregister die Passfotos archiviert, nicht aber die Fingerabdrücke.
- Die Daten sind im ePass-Chip gegen unbemerktes Auslesen geschützt. Die elektronischen Pässe der ersten Generation sind durch einen wirkungsvollen Mechanismus gegen unberechtigtes Auslesen geschützt. Beim ePass der zweiten Generation kommt ein zusätzlicher Zugriffschutz zum Tragen: Nur Staaten, die von Deutschland spezielle Zugriffsberechtigungen erhalten, können auf die Fingerabdrücke im Chip zugreifen.
Fragen zur (Sicherheits-)Technik im ePass beantwortet das Service-Center des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Telefon: 01805 274-300
(8-17 Uhr für 12 Cent pro Minute)
E-Mail: ePass@bsi.bund.de
- Jeder ePass wird vor Übergabe an die zuständige Passbehörde geprüft, sodass nur voll funktionstüchtige Pässe ausgegeben werden. Der Passinhaber kann sich an den ePass-Lesegeräten in den Passbehörden die auf dem Chip gespeicherten Daten anzeigen lassen und sich dabei von der Funktionstüchtigkeit seines Reisepasses überzeugen. Sollte der Chip defekt sein, behält das Passdokument trotzdem seine Gültigkeit. In diesem Fall gilt auch hier: Ob und gegebenenfalls mit welchen Kontrollmaßnahmen betroffene Personen zu rechnen haben, richtet sich nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes
- Die Bearbeitungsdauer ist ca. 5 Wochen.
Biometrisch unterstützte Grenzkontrollen werden von der Bundespolizei stufenweise realisiert:
In einem ersten Schritt werden die im Chip enthaltenen personenbezogenen und biometrischen Daten ausgelesen und maschinell geprüft. Hierbei wird auch das im Chip enthaltene Passbild aufgrund seiner besseren Qualität für die übliche Sichtkontrolle genutzt. Der Abgleich eines am Kontrollpunkt aufgenommenen Fotos bzw. Fingerabdrucks mit dem Referenzbild bzw. -abdruck im ePass-Chip erfolgt in einem weiteren Schritt. Beim Überprüfungsvorgang werden keine Daten gespeichert.
Wenn Sie an der Grenzkontrolle eines ausländischen Staates Ihren ePass abgeben, können die Beamten auf die im Chip gespeicherten Textdaten (Name, ...) und das Passfoto zugreifen, soweit sie über entsprechende Lesegeräte verfügen. Ohne Aushändigung des ePasses durch Sie ist der Zugriff auf die Daten im Chip nicht möglich. Für das Auslesen der Fingerabdrücke benötigen ausländische Staaten darüber hinaus eine ausdrückliche Berechtigung. Deutschland wird für jeden Staat im Einzelfall entscheiden, welches Land zum Auslesen der Fingerabdrücke aus dem deutschen Reisepass ermächtigt werden soll.
Informationen zu Visa- und Einreisebestimmungen anderer Länder
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen einzelner Länder sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter folgendem Link abrufbar:
Jeder Bürger bzw. Reiseveranstalter ist selbst verantwortlich, sich über Visa- und Einreisebestimmungen vor Reiseantritt zu informieren.
Landeshauptstadt Dresden
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon
+49(0351) 4882390
Fax +49(0351) 4882238
E-Mail
E-Mail
Postanschrift
PF 12 00 20
01001 Dresden