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Entscheid zur Förderung von Geschäftsstellen freier Träger der Jugendhilfe

Verwaltungsstreitsache Landeshauptstadt Dresden gegen Kindervereinigung Dresden e.V. bzw. Stadtjugendring e.V.

Am 13. September 2007 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die mündliche Verhandlung zu Verwaltungsstreitsachen bzgl. der Förderung von Geschäftsstellen freier Träger der Jugendhilfe statt. Für die Bündelung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben bei der Betreibung von Jugendhilfeeinrichtungen z. B. von Kinder- und Jugendhäusern, wurde im Jahr 2000 verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe eine Geschäftsstellenförderung gewährt. Der Jugendhilfeausschuss hatte sich dafür entschieden, einen Teil der Geschäftsstellen im Jahr 2000 wesentlich geringer zu fördern als noch im Jahr 1999. Der Schwerpunkt der Förderung sollte auf konkreten Jugendhilfeprojekten liegen.

Die Kindervereinigung Dresden e. V. und der Stadtjugendring Dresden e. V. klagten daraufhin gegen die Landeshauptstadt Dresden, um die Fördermittelkürzungen für ihre Geschäftsstellen auszugleichen. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht in Dresden wurden die Klagen abgewiesen. Die beiden Vereine gingen in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen gab den Klägern recht und verpflichtete die Landeshauptstadt Dresden zur Aufstockung des Personalkostenansatzes für diese Geschäftsstellen. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass das Jugendamt als Träger von eigenen Jugendhilfeeinrichtungen ebenfalls Verwaltungs- und Organisationsaufgaben auszuführen hat und darum auch gleiche Grundsätze und Maßstäbe bei der Förderung, insbesondere der Personalförderung, anzuwenden sind.

Die Landeshauptstadt Dresden ging in die Revision, da aus ihrer Sicht der Betrieb einer Geschäftsstelle keine jugendhilfliche Maßnahme darstellt und das Jugendamt und die Geschäftsstellen der Vereine nicht zu vergleichen sind. Da es sich um eine für die Jugendhilfe grundsätzliche Frage handelt, wurde die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden auf Anraten des Gerichtes mit einem Vergleich beendet. Die Landeshauptstadt Dresden zahlt den Klägern die Hälfte der vom Oberverwaltungsgericht zugesprochenen Summe in Höhe von insgesamt 46.992,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 Prozent seit 1. Januar 2001. Der Vergleich wurde deshalb vorgeschlagen, da im Senat keine einheitliche Auffassung erzielt werden konnte, ob der Betrieb einer Geschäftsstelle eine vergleichbare Maßnahme darstellt. Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind mit den weiteren Verfahren ab dem Jahr 1998 zur Kürzung von Fördermitteln nicht vergleichbar.

Der Stadtjugendring Dresden e. V. hat für sich und seine Mitgliedsvereine ab 1998 in ca. 50 Verfahren gegen die Landeshauptstadt Dresden wegen Kürzung von Fördermitteln Klage erhoben. Dabei hat die Landeshauptstadt Dresden in den überwiegenden Fällen obsiegt. Unter Nichtberücksichtigung des Ausgangs der Verfahren schlug der Rechtsbeistand des Stadtjugendring Dresden e. V. im Jahr 2003 vor, dass sich die Kläger und die Landeshauptstadt vergleichen. Die Kläger gingen von einem Streitwert in Höhe von 705.837,14 EUR aus. Da die Höhe des Streitwertes aus Sicht der Landeshauptstadt Dresden nicht realistisch war, konnte dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt werden.

In den darauffolgenden Jahren hat das Jugendamt sein Fördersystem neu gestaltet, so dass heute die Geschäftsstellenförderung der Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der geförderten Leistungen in Form einer Verwaltungsumlage erfolgt.

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