Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2007/09/pm_093.php 29.05.2015 01:24:33 Uhr 04.01.2025 19:14:56 Uhr |
Erklärung des Zweiten Bürgermeisters Herbert Feßenmayr zum heutigen Artikel in der Morgenpost zum Thema Straßenbeleuchtungsanlage in der Geystraße
Zu den Fakten:
Die Beleuchtungsanlage in der Geystraße und den benachbarten Straßen stammt aus den Jahren 1963 bzw. 1974. Der Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch das Straßen- und Tiefbauamt obliegt auf den öffentlichen Straßen und Wegen die Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen dieser Aufgabe besteht die Verpflichtung für eine in der DIN 13 201 geforderten Ausleuchtung der Verkehrsflächen zu sorgen und sicherzustellen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den sicherheitstechnischen und elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass von schlecht beleuchteten Fahrbahnen bzw. Gehwegen Unfallgefahren für Fußgänger als auch für Kraftfahrer ausgehen.
Die beabsichtigte und im Bau befindliche Erneuerung der Beleuchtungsanlage begründet sich aus den festgestellten Mängeln und dem Gesamtzustand, der eine stückweise Reparatur nicht gestattet oder einen unvertretbaren Aufwand erfordert hätte.
Aufgrund festgestellter Fehler nach Ausfall der öffentlichen Beleuchtung (Messungen im Zeitraum vom 15.08.2006 bis 25.08.2006) ist das in der hier zur Rede stehenden Anlage nicht mehr möglich, da zwei Adern unzulässig niedrige Isolationswerte gegen Null aufwiesen und nicht mehr für den Betrieb genutzt werden konnten. Das Teilnetz wird aus diesem Grund seit dieser Zeit zwangsweise nur mit einer Phase gefahren, um den Betrieb überhaupt noch zu ermöglichen. Wäre auch an der dritten Ader noch ein Fehler festgestellt worden, hätte das den Totalausfall der öffentlichen Beleuchtung in dem Wohngebiet bedeutet.
Unabhängig davon, dass eine bestehende Anlage nicht den neuesten Vorschriften für die Errichtung elektrischer Betriebsanlagen entsprechen muss, muss aber wenigstens die Betriebssicherheit soweit gegeben sein, dass von der Anlage keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Das ist vor allem auch im Interesse der Anwohner.
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