Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2007/09/pm_008.php 29.05.2015 01:23:00 Uhr 02.12.2024 04:26:43 Uhr |
Kleinkläranlagenverordnung in Kraft
Betreiber von Kleinkläranlagen müssen für Einleitungen des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser eine wasserrechtliche Erlaubnis einholen bei: Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden. Ein Merkblatt für Antragsunterlagen ist im Internet unter www.dresden.de/rathaus abrufbar. Der Neubau sowie die Nachrüstung einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube sind bei Inbetriebnahme mit Angabe des Bautyps sowie Vorlage der ggf. notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnis schriftlich der Stadtentwässerung Dresden GmbH anzuzeigen.
Die neue Verordnung regelt zudem die Anforderungen an die Kontrolle durch die Betreiber dezentraler Wasseranlagen sowie den Umfang der Überwachung durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Danach sind Betreiber von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben verpflichtet, ein Betriebsbuch zu führen, in dem der Einbau der Anlage, die wasserrechtliche Zulassung, Eigenkontrollen, Wartungen, Mängelbeseitigungen, Fäkalschlammabfuhr bzw. Entleerung sowie die Überwachungen durch die Stadtentwässerung Dresden GmbH dokumentiert werden. Die Kontrolle und Wartung der Anlagen durch den Betreiber werden von der Stadtentwässerung Dresden überwacht. Diese Kontrolle umfasst die Prüfung der Wartungsprotokolle hinsichtlich der Einhaltung von Grenzwerten, die Einsichtnahme in das Betriebsbuch, die Sichtkontrolle der Anlagen sowie Untersuchungen auf bauliche Schäden.
Festgestellte Mängel werden gegenüber dem Betreiber beanstandet. Zur Behebung des Mangels wird eine angemessene Frist gesetzt. Der Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies der Stadtentwässerung Dresden anzuzeigen. Erhebliche sowie beanstandete und nicht behobene Mängel werden der zuständigen Wasserbehörde angezeigt.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anforderungen und Verpflichtungen, die sich aus der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung ergeben, sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6 dieser Verordnung und können mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
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