Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2006/12/c_059.php 29.05.2015 01:12:17 Uhr 04.01.2025 19:21:09 Uhr |
Keine Zulassung bei Kfz-Steuerschulden
Ab dem 1. Januar 2007 überprüfen alle sächsischen Kfz-Zulassungsstellen bei der Bearbeitung von Kfz-Zulassungsanträgen automatisch, ob der Antragsteller seine Kraftfahrzeugsteuer vollständig bezahlt hat. Nur wenn das der Fall ist, wird das Fahrzeug zugelassen. Um unnötige Wege zu vermeiden, sollte eine eventuelle Steuerschuld vor dem Gang zur Kfz-Zulassungsstelle beglichen werden. Die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer kann nur an das Finanzamt erfolgen. Die Kfz-Zulassungsbehörden nehmen diese Zahlungen nicht entgegen.Wird ein Dritter, wie zum Beispiel ein Fahrzeughändler oder ein Familienangehöriger mit der Zulassung beauftragt, so muss die notwendige Vollmacht auch das Einverständnis des Halters zur Bekanntgabe eventueller Steuerrückstände gegenüber dem Bevollmächtigten enthalten. Ohne eine solche Vollmacht kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Diese Regelung dient dem Schutz der persönlichen steuerlichen Daten. Vordrucke für dieses Verfahren liegen in den Finanzämtern und im Sachgebiet Kfz-Zulassung aus. Sie sind auch im Internet neben weiteren Informationen zum Verfahren unter www.amt24.sachsen.de abrufbar.
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