Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2006/11/c_007.php 29.05.2015 01:09:32 Uhr 30.11.2024 01:48:59 Uhr |
Keine Angst vorm ersten Schnee
Winterdienst der Landeshauptstadt räumt auf 700 Kilometern
Der letzte Winter 2005/2006 war lang und schneereich. An 109 Tagen wurde Glätte bekämpft und an 47 Tagen waren Räumeinsätze nötig.
Für die aktuelle Schnee- und Eiszeit stehen beim Straßen- und Tiefbauamt insgesamt 50 Fahrzeuge bereit. Davon sind 45 Streufahrzeuge mit Feuchtsalzeinrichtung ausgestattet, 43 davon mit Räumtechnik. Dazu kommen fünf Fahrzeuge, die ausschließlich räumen können. 66 Arbeitskräfte des Regiebetriebes Zentrale Technische Dienstleistungen sowie 23 fremde Fahrer können in den Straßenmeistereien beim Kampf gegen Glätte zum Einsatz kommen. Darüber hinaus sind für einige Territorien am Stadtrand zusätzlich eigenverantwortlich arbeitende Auftragnehmer mit eigener Technik und Personal gebunden (ca. zehn Fahrzeuge mit entsprechendem Personal).
Von den knapp 1.399 Kilometern Straßennetz werden 696 Kilometer (49,7 Prozent) vom Winterdienst der Landeshauptstadt betreut. Auf 81 Kilometern (12 Prozent ) dürfen aus Gründen des Umweltschutzes keine Auftaumittel eingesetzt werden. Zu tun hat der Winterdienst außerdem auf 56 Kilometern Gehwegen, Radwegen, Treppen und Überwegen. Der Winterdienst wird etwa im selben Umfang wie im vergangenen Jahr durchgeführt.
Zur Zeit lagern in den Hallen 3.000 Tonnen Tausalz, 400 Tonnen Splitt und Sand, 200 Kubikmeter Granulat und 120 Kubikmeter Magnesiumchlorid-Lösung für Feuchtsalz. Verträge zur kurzfristigen Anlieferung von weiterem Tausalz, Splitt usw. sind gesichert. Auftragnehmer sind 15 mittelständische Unternehmen unserer Stadt oder angrenzender Gemeinden. Für den Winterdienst sind für 2006 Haushaltsmittel in Höhe von 1,5 Millionen Euro eingeplant.
Der Winterdienst in Dresden zielt auf den Schutz des Hauptberufsverkehrs ab. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Winterdienstpflicht nach den örtlichen Gegebenheiten rechtzeitig so einsetzen muss, dass der Hauptberufsverkehr geschützt wird, grundsätzlich spätestens ab 7 Uhr (Oberlandesgericht - OLG.- Düsseldorf). Beendet wird der Winterdienst am Abend mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs, grundsätzlich 20 Uhr - spätestens 22 Uhr. Danach besteht im allgemeinen keine Winterdienstpflicht mehr (1). Für diese Ansprüche steht in Dresden derzeit Personal und Ausrüstung zur Verfügung.
Eine Kommune ist nicht verpflichtet, Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung zu räumen. Vielmehr hat sich der Verkehr im Winter auf die besonderen Verhältnisse einzustellen. Bei einer außergewöhnlichen Witterung kann dem Verkehrsteilnehmer sogar zugemutet werden, vorübergehend auf die Benutzung von Verkehrswegen ganz zu verzichten (Urteile verschiedener OLG). Es bleibt aber die Pflicht, beispielsweise an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu streuen.
Der differenzierte Winterdienst bedeutet einen bestmöglichen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Nicht auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage wird die gleichen Winterdienststrategie angewendet. Je nach Verkehrsbedeutung und Umweltaspekten (Bäume, Grundwasser) wird ein salzloser Winterdienst durchgeführt (Splittstreuung). Auf Hauptnetzstraßen ist Salz in unterschiedlicher Dosierung grundsätzlich unverzichtbar, wobei hauptsächlich die sogenannte Feuchtsalztechnik angewendet wird. Das Salz wird angefeuchtet, damit es beim Aufbringen auf die Fahrbahn nicht verweht, sondern auf der Fahrbahn kleben bleibt, der Taueffekt wird erhöht und der Salzeinsatz dadurch verringert.
Räumungen werden erst ab fünf bis acht Zentimeter Neuschnee sinnvoll. Der Einsatz der Räumtechnik ist stark vom Straßenzustand abhängig.
Anliegerpflicht - Gehbahnen
Im Sächsischen Straßengesetzes (§ 51, Abs.3/5) heißt es: "Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen." Auf dieser Grundlage wurde die Winterdienst-Anliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden erarbeitet, deren gültige Fassung am 07.12.2001 im Amtsblatt vom 13.12.2001 veröffentlicht wurde und die im Internet unter www.dresden.de/satzungen zu finden ist.
In der Satzung sind die Winterdienst-Anliegerpflicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg geregelt. So muss der Gehweg im Bedarfsfall breiter als die bisher immer zitierten 1,50 Meter geräumt und gestreut werden, wenn z. B. eine Bushaltestellen auf normal breiter Gehbahn vorhanden ist. Haltestellen sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen. Schnee, der zusammengeschoben wird gehört keinesfalls auf die frisch beräumte Fahrbahn. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen freigelegt werden.
Die Winterdienst-Anliegerpflicht besteht wochentags von 7 Uhr bis 20 Uhr und Sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr. Hierbei ist es unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden auf öffentlichen Gehwegen (z. B. Fußgängerzonen oder bedeutende Fußgängerüberwege) ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Winterdienst-Anliegerpflicht besteht in jedem Fall. In Fußgängerzonen genügen angemessen breite Streifen in der Mitte und am Rand mit mehreren Querverbindungen.
Haftung: Städte sind befugt und verpflichtet die Einhaltung der Winterdienst-Anliegerpflicht zu kontrollieren. Säumige Anlieger werden angehalten ihre Pflichten zu tun, auch unter Androhung einer Geldbuße. Verstößt die Kommune gegen diese Pflicht, kann sich eine Haftung aus Verletzung der gemeindlichen Überwachungspflicht ergeben (BGH Beschluss vom 20.03.1986).
(1) Entscheidung verschiedener OLG bzw. des Bundesgerichtshofs - BGH vom 03.05.84
Landeshauptstadt Dresden
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon
+49(0351) 4882390
Fax +49(0351) 4882238
E-Mail
E-Mail
Postanschrift
PF 12 00 20
01001 Dresden