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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2005/11/c_013.php 29.05.2015 00:50:58 Uhr 18.09.2024 10:39:08 Uhr

Verkehrsteilnehmer müssen sich auf Winterbedingungen einstellen

Rückblick Winter 2004/2005
Der Winter 2004/2005 konnte als wechselhaft eingestuft werden. An 69 Tagen musste Glätte bekämpft werden, an 37 Tagen standen Räumeinsätze an.

Das Gesamtstraßennetz der Landeshauptstadt umfasst 1.399 Kilometer. Auf 696 Kilometern davon fährt in diesem Jahr der Winterdienst. Gestreut, beziehungsweise geräumt werden vor allem verkehrswichtige und gefährliche Stellen (z.B. Kurvenbereiche Bergstraßen). Im Sächsischen Straßengesetz steht: "Die Gemeinden haben im übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist". Das heißt, die Stadt ist verpflichtet zu räumen und zu streuen, damit die allgemeine Verkehrsicherungspflicht gewährleistet ist. Es besteht keine Pflicht, Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung zu räumen. Vielmehr müssen sich die Verkehrsteilnehmer auf die besonderen Verhältnisse im Winter einstellen. Bei einer außergewöhnlichen Witterung kann dem Verkehrsteilnehmer sogar zugemutet werden, vorübergehend auf die Benutzung von Verkehrswegen ganz zu verzichten. Neben dem ausgewiesenen Streckennetz werden auch Gehwege, Radwege, Treppen und Überwege auf einer Gesamtlänge von 56 Kilometern vom Winterdienst beräumt.

950.000 Euro stehen dieses Jahr für den Winterdienst in Dresden bereit. Insgesamt stehen dem Winterdienst 46 Fahrzeuge zur Verfügung. Davon sind 41 Streufahrzeuge und 5 reine Räumfahrzeuge. Pro Schicht können bis zu 69 Arbeitskräfte der Landeshauptstadt, sowie 25 Fahrer von vertraglich gebundenen Unternehmen in den Straßenmeisterein eingesetzt werden. Die kurzfristige Anlieferung von Streumaterialien ist vertraglich gesichert. In den Lagerhallen liegen zur Zeit 2900 Tonnen Tausalz, 400 Tonnen Splitt und Sand, 250 Kubikmeter Granulat, 130 Kubikmeter Magnesiumchloridlösung. Auftragnehmer sind 15 mittelständische Unternehmen der Stadt und angrenzender Gemeinden.

Differenzierter Winterdienst
Durch einen differenzierter Winterdienst versucht die Stadt den bestmöglichen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu erzielen. Das heißt auch, dass nicht mehr auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Winterdienststrategie angewendet werden soll. Je nach Verkehrsbedeutung und Umweltaspekten (Bäume, Grundwasser) wird ein salzloser Winterdienst durchgeführt (Splittstreuung). Auf Hauptnetzstraßen ist Salz in unterschiedlicher Dosierung grundsätzlich unverzichtbar, wobei hauptsächlich die sogenannte Feuchtsalztechnik angewendet wird. Hierbei wird das Salz angefeuchtet, damit es beim Aufbringen auf die Fahrbahn nicht verweht, sondern auf der Fahrbahn kleben bleibt, der Taueffekt wird erhöht und der Salzeinsatz dadurch verringert. Geräumt wird erst ab fünf bis acht Zentimetern Neuschnee. Der Winterdienst in Dresden wird zum Schutz des Hauptberufverkehrs eingesetzt, dass heißt, grundsätzlich ab 7:00 Uhr. Beendet wird der Winterdienst im Normalfall mit dem Aufhören des Tagverkehrs am Abend um 20:00 Uhr — spätestens 22:00 Uhr.

Anliegerpflicht
„Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen“, so im § 51 Abs. 3 und 5 des Sächsischen Straßengesetzes. Die sächsischen Gemeinden sind befugt durch Satzungen, die Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie an den entsprechenden Kosten zu beteiligen. Auf dieser Grundlage wurde die Winterdienst-Anliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden erarbeitet und im Amtsblatt vom 13.12. 2001 veröffentlicht. Sie legt fest, welche Gehwege, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg durch Anlieger eines Grundstücks zu räumen und zu streuen sind. Die Winterdienst-Anliegerpflicht besteht wochentags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Es ist dabei unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden zum Beispiel in Fußgängerzonen oder an bedeutenden Fußgängerüberwegen ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Winterdienst-Anliegerpflicht für den Anlieger besteht in jedem Fall.
Pflicht des Anliegers ist es auch, den Gehweg breiter als die bisher immer zitierten 1,50 Meter zu räumen und zu streuen, wenn zum Beispiel Bushaltestellen vorhanden sind. Es sei denn, die diese Haltestelle wird ohnehin von einem Busunternehmen betreut. Schnee der zusammengeschoben wurde, darf nicht auf der frisch beräumten Fahrbahn abgelagert werden. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen ebenfalls freigelegt werden.
Die Stadt ist befugt, die Erfüllung der Winterdienst-Anliegerpflichten zu kontrollieren. Säumige Anlieger können auch unter Androhung einer Geldbuße angehalten werden ihrer Pflicht nachzukommen.

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