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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2005/10/c_131.php 29.05.2015 00:50:02 Uhr 19.10.2024 05:15:30 Uhr

150 Euro Umzugsbeihilfe für Dresdner Studenten

Dresdner Studenten erhalten auch 2006 eine Umzugsbeihilfe. Die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro kann kassieren, wer wegen seines Studiums erstmals von außerhalb nach Dresden zieht und sich bis zum Ende dieses Jahres mit Hauptwohnsitz hier anmeldet. Vom 2. Januar bis zum 31. März 2006 ist die Umzugsbeihilfe dann beim Studentenwerk Dresden zu beantragen. Sie wird nur auf ein Inlandskonto überwiesen. Die Regelung gilt für sieben Bildungseinrichtungen – die Technische Universität Dresden, die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, die Hochschule für Musik Dresden „Carl Maria von Weber”, die Hochschule für Bildende Künste Dresden, die Palucca-Schule Dresden - Hochschule für Tanz, die Hochschule für Kirchenmusik Dresden und die Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden. Die Änderung des Wohnsitzes ist in allen zehn Dresdner Bürgerbüros möglich. Neustadt, Pieschen, Klotzsche, Blasewitz, Leuben, Plauen, Cotta und Schönfeld-Weißig haben Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr geöffnet, Gorbitz und Prohlis sogar Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr und Sonnabend von 8 bis 13 Uhr.

Seit Einführung der Umzugsbeihilfe in Dresden 2001 kamen über 13.000 Studenten in den Genuss der finanziellen Unterstützung ihrer neuen Heimatstadt – im Jahr 2001 2.653, im Jahr 2002 2.504, im Jahr 2003 2.481, im Jahr 2004 2.851 und im Jahr 2005 2.717 Studenten.

Die sächsische Landeshauptstadt möchte auch weiter das Anmeldeverhalten der Studenten stimulieren. Denn die Ausgaben helfen, die Einnahmen über die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz zu stabilisieren. Dabei zählt jeder Einwohner mit Hauptwohnsitz Dresden.

Als weiteres Steuerungsinstrument wird die Zweitwohnungssteuer ab 2006 in Dresden wirksam. Danach zahlen Zweitwohnungsinhaber zehn Prozent der Nettokaltmiete als Steuer. Sie wird quartalsweise erhoben. Gemeinschaftsunterkünfte sind ausgenommen, wenn sie über gemeinschaftliche Sanitär- und/oder Kücheneinrichtungen verfügen, wie es etwa in Studentenwohnheimen üblich ist. Dagegen gilt die Steuerpflicht in solchen Unterkünften, die über eine eigene Küche oder Kochnische und ein eigenes Bad mit Dusche oder Badewanne und über eine Toilette verfügen. Für solche Wohnungen oder Appartements fällt die Steuer an, auch wenn sie von mehreren, nicht zu einer Familie gehörenden Personen zusammen bewohnt wird; die Mitglieder der Wohngemeinschaft zahlen dann anteilig. 

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