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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2005/06/c_037.php 29.05.2015 00:44:46 Uhr 02.12.2024 04:23:19 Uhr

Gegen unerwünschten Wildwuchs ist nicht alles zulässig

Pflanzenschutzmittel dürfen nach Bundesrecht und Straßensatzung nicht zur Beseitigung von Wildwuchs eingesetzt werden. Daran erinnert das städtische Umweltamt.

Alljährlich werden die auf nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen unerwünscht wachsenden Pflanzen zum Problem. Das Unkraut schießt. Die betroffenen Straßen, Wege, Wegeränder, Plätze, Garagenhöfe, Gleis- und Industrieanlagen müssen wegen Unfallgefahr, Betriebssicherheit sowie Ordnung und Sauberkeit weitestgehend wildkrautfrei gehalten werden.
Dafür dürfen aber nur mechanische, thermische, chemische einschließlich kombinierte Verfahren angewendet werden. Allerdings ist die Anwendung chemischer Mittel genehmigungspflichtig, weil sie für Menschen, Tiere und Pflanzen gesundheitsschädlich sind und Boden und Gewässer verseuchen können. Genehmigungen erteilt die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft.

Weitere Informationen, Faltblätter „Beseitigung von Wildkraut mit geringer Umweltbelastung“ und „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingartenbereich“ sowie Antragsformulare: www.landwirtschaft.sachsen.de/lfl. Rückfragen Telefon (03 51) 4 40 83 0.

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