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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2005/02/c_118.php 29.05.2015 00:39:03 Uhr 18.09.2024 10:34:16 Uhr

Weitere Bewohnerparkplätze in der Innenstadt

Auch die Bewohner der Hans-Dankner-Straße 5, 5 a, 5 b, 5 c und 5 d können jetzt Bewohner-Parkausweise gegen Gebühr erwerben. Die Stadt bezieht ab März 2005 diese Bewohner in das bereits funktionierende Bewohnerparkgebiet mit ein. Anträge für Bewohnerparkausweise nimmt die Straßenverkehrsbehörde im Technischen Rathaus, Hamburger Straße 19, Haus A, Zimmer 007 entgegen: dienstags und donnerstags 9 bis 18 Uhr, montags und freitags 9 bis 12 Uhr. Rückfragen: Telefon 4 88 42 83/41 65.

Keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis hat, wer bereits einen Tiefgaragenplatz oder einen Stellplatz im Wohngebiet gemietet hat. Wer dagegen zwei Fahrzeuge (PKW) in der Familie nutzt und einen Tiefgaragenstellplatz oder einen oberirdischen Stellplatz gemietet hat, kann für das Zweitfahrzeug einen Antrag stellen.

Bewohnerparkplatz — was ist zu beachten?
- Einem Bewohner kann kein bestimmter Parkplatz zugeordnet oder garantiert werden.
- Für im Bewohnerparkgebiet tätige Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Anlieger gilt das Bewohnerparken nicht.
- Wer einen für ihn reservierten Stellplatz oder eine Garage auf nicht-öffentlichem Grund im Bewohnerparkbereich (BWPB) besitzt, hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises.
- Jeder Bewohner, der seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz auf der Hans-Dankner-Straße 5, 5 a, 5 b, 5 c, und 5 d nachweisen kann, erhält für ein Kraftfahrzeug (Pkw oder gleichgestelltes Fahrzeug) einen Bewohnerparkausweis. Vorzulegen ist der Personalausweis oder eine aktuelle Meldebestätigung sowie Fahrzeugschein und Führerschein.
- Die Verwaltungsgebühr für einen Bewohner-Parkausweis beträgt pro Jahr 25 Euro.
- Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig der Fahrzeughalter, muss er eine schriftliche Genehmigung des Halters zur privaten Nutzung des Fahrzeuges vorlegen.
- Wird der Antrag nicht persönlich gestellt, ist außerdem eine Vollmacht des Antragstellers erforderlich.

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