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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2004/05/c_330.php 29.05.2015 00:27:39 Uhr 17.07.2024 09:01:23 Uhr

Informationen zur Vorwahlzeit

Am Samstag, 8. Mai 2004 um 00:00 Uhr begann im Zusammenhang mit der Europa- und Kommunalwahl die Vorwahlzeit. In dieser Zeit dürfen Berechtigte (1) ohne besondere Erlaubnis auf öffentlichen Straßen für politische Zwecke mit Stell- und Hängeschildern werben.

Bürgermeister Detlef Sittel informiert als Wahlleiter nochmals darüber, dass Werbeträger nicht angebracht oder aufgestellt werden dürfen:
- im Umkreis von 20 m um Dienstgebäude der Landeshauptstadt Dresden, des Freistaates Sachsen sowie der Bundesrepublik Deutschland,
   - die allgemein vom Publikum aufgesucht werden,
   - deren Dienststellen zum politischen Geschehen erkennbaren Bezug haben, 
- im Umkreis von 50 m um Kirchen und Friedhöfe, 
- an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, 
- an und auf Brücken, Haltestellen- und Verkehrsinseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, 
- an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen die zum Parken freigegeben sind, 
- auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art, 
- an Jungbäumen,
-am Wahltag in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden.

Außerdem erinnert der Wahlleiter daran, dass sich die Parteien und Wählervereinigungen zur Durchführung eines fairen Wahlkampfes verpflichtet haben, insbesondere dazu, gegenüber den auf der Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung politisch Andersdenkenden keine ehrverletzenden Äußerungen kundzutun, deren politische Veranstaltungen nicht zu stören und deren Wahl-Werbe-Materialien nicht zu verunstalten, zu zerstören oder zu beseitigen.

Ohne Erlaubnis oder nicht ordnungsgemäß angebrachte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung durch das zuständige Ortsamt bzw. die Verwaltungsstelle der Ortschaft beseitigt werden. Entsprechende Hinweise sind deshalb an das jeweils zuständige Ortsamt bzw. die Verwaltungsstelle der Ortschaft zu richten.

Werden ohne Erlaubnis oder nicht ordnungsgemäß angebrachte Werbeträger beseitigt, wird der Berechtigte unverzüglich darüber informiert. Außerdem wird ihm mitgeteilt, wo seine Werbeträger sichergestellt wurden und in welcher Frist er diese abzuholen hat. Die gegebenenfalls entstandenen Kosten für die Ersatzvornahme oder die unmittelbare Ausführung der Beseitigung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

(1) Berechtigte sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die im Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden, im Sächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen.

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