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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2004/04/c_289.php 29.05.2015 00:27:08 Uhr 17.07.2024 09:08:50 Uhr

Ausländerrechtliche Auswirkungen der EU-Osterweiterung zum 1. Mai 2004

Die Freizügigkeit ist vorübergehend beschränkt für:
· Arbeitnehmer (s. Pkt. 6 und 7)
· Erbringen von bestimmten Dienstleistungen mit eigenen Arbeitnehmern (s. Pkt. 11)
· Familienangehörige (auch aus Drittstaaten) von Personen, die beschränkte Freizügigkeit genießen

Die Freizügigkeit gilt unbeschränkt für:
· Niedergelassene selbständige Erwerbstätige
· Empfänger von Dienstleistungen
· Erbringer von Dienstleistungen außerhalb der beschränkten Sektoren (s. Pkt. 11)
· Selbstständige Dienstleister aller Sektoren, soweit sie keine Arbeitnehmer aus Drittstaaten oder der Beitrittsstaaten einsetzen
· Verbleibeberechtigte
· Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige
· Familienangehörige (auch aus Drittstaaten) von Personen, die unbeschränkte Freizügigkeit genießen
· Touristen

Hier finden Sie eine Übersicht (*.pdf, 102 KB) über die wesentlichen Folgen für das Aufenthaltsrecht aller von der Freizügigkeit Begünstigten .

Zu den bisherigen Mitgliedsstaaten der EU Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien kommen ab dem 1. Mail 2004 folgende neue Mitgliedsstaaten hinzu:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Für die Angehörigen dieser Staaten gilt nicht mehr das Ausländergesetz, sondern es finden das Aufenthaltsgesetz/EWG und die Freizügigkeitsverordnung EG Anwendung.Freizügigkeit genießen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie nach dem EU-Abkommen Schweiz die Schweizer Bürger. Für alle gilt ebenfalls statt des Ausländergesetzes das Aufenthaltsgesetz/EWG.

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