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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2003/12/c_1028.php 29.05.2015 00:22:33 Uhr 18.09.2024 10:33:38 Uhr

Neue Parkgebühren ab 2004 geplant

Seit dem Jahre 1993 hat die Landeshauptstadt Dresden die Gebühren für öffentliche Parkplätze in unveränderter Höhe beibehalten. Die Verwaltung legt dem Stadtrat jetzt eine neue Parkgebührenordnung zur Entscheidung vor.

Dabei geht es um flexible und effektive Regelungen zum Parken, damit möglichst viele Verkehrsteilnehmer den vorhandenen Parkraum nutzen können. Die Ladenöffnungszeiten bis 20.00 Uhr, auch an Sonnabenden, erhöhen vor allem in der Innenstadt den Parkplatzbedarf. Darüber hinaus sollte das städtische Angebot ausgewogen zu den Parkmöglichkeiten in privaten Tiefgaragen sein. Straßenbenutzer, insbesondere im Innenstadtbereich, sollen stärker an den Kosten beteiligt werden, die der Aufrechterhaltung des fließenden und des ruhenden Verkehrs durch bauliche und verkehrstechnische Maßnahmen dienen. Erhebliche Investitionen der öffentlichen Hand und privater Tiefgaragenbetreiber in den letzten Jahren führten zu einem breiten Angebot an Stellplätzen auf öffentlichen Parkplätzen und in privaten Tiefgaragen.

Beabsichtigte Änderungen der Parkgebührenverordnung

RegelungAltNeu

Gebührenzeitraum Zone 1 und Busparkplätze8:00 Uhr bis 19:00 Uhr 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Montag - Freitag Zone 1je 30 Minuten 0,50 Euroje 20 Minuten     0,50 Euro

Sonnabend Zone 1je  1  Stunde  0,50 Euro je 20 Minuten     0,50 Euro

Tagestarif Zone 1nicht vorgesehenwerktags 6, 00 Euro
sonn- und feiertags            3,00 Euro

Tagestarif in den Zonen 2 und 3nicht vorgesehen3,00 Euro

Tagestarif Busparkplätze Zone 1nicht vorgesehen15,00 Euro

Tagestarif Busparkplätze Zonen 2 und 3nicht vorgesehen7,00 Euro

In der Zone 1 soll der Gebührentakt auf 20 Minuten gekürzt werden, damit mehr Fahrzeuge die Parkplätze nutzen können. Neue Tagestarife ermöglichen kostengünstiges Parken in der Nähe des Stadtkerns. Insbesondere für Touristen, Besucher und Fahrzeugführer, die sich gelegentlich über einen längeren Zeitraum im Stadtgebiet aufhalten, wird ein kostengünstiger Tagestarif von 3,00 Euro pro Tag für die Zonen 2 und 3 als zweckmäßig erachtet.

Dauerparkkarten fallen weg
In der vorgelegten Neufassung der Parkgebührenverordnung ist der Verkauf von Dauerparkkarten (Beschlusses des Stadtrates Nr. V 2324-55-2003) zukünftig nicht vorgesehen. Für die Zone 1 gibt es einen Tagestarif in Höhe von 6,00 Euro an Werktagen bzw. 3,00 Euro an Sonn- und Feiertagen. Die Höhe des Tagestarifes ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Parkbedarfs und des Gebührentarifs für das Kurzzeitparken angemessen.

Ursprünglich sollte das Angebot von Dauerparkkarten dazu dienen, Geschäftsinhabern sowie betrieblich und beruflich bedingten Langzeitparkern in der Innenstadt ein kostengünstiges Parken zu ermöglichen, da keine ausreichende Anzahl anderweitiger Parkmöglichkeiten für diese Nutzergruppe, z. B. in Tiefgaragen oder auf eigenen, privaten Stellflächen vorhanden war. In den vergangenen Jahren wurde vor allem im Innenstadtbereich zunehmend privat bewirtschafteter Parkraum geschaffen, so dass es den Geschäftsinhabern auch möglich ist, einen Stellplatz anzumieten. Obwohl mehr private Parkmöglichkeiten in den letzten Jahren entstanden, war eine Zunahme der verkauften Dauerparkkarten zu verzeichnen. Dies bedeutet, dass mit dem Verkauf der Dauerparkkarten anderen Nutzern - Kurzzeitparkern, Kunden, Besuchern - der öffentliche Parkraum entzogen wird.

Die Dauervermietung von bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen und die Verwendung von Parkkarten anstelle der Benutzung der in § 13 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Einrichtungen (Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Parkscheibe) ist nach § 6a Absatz 6 StVG rechtswidrig.

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur nach § 46 StVO für bestimmte Antragsteller in besonders dringenden Einzelfällen erteilt werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre beispielsweise eine Ausnahmegenehmigung für alle Kunden eines Geschäfts unzulässig. Ebenso ist keine Ausnahmeregelung für den Fall der Berufs- und Erwerbstätigkeit vorgesehen. Vielmehr müssen, soweit ortsgebundene Belastungen vorhanden sind, diese hingenommen werden. Die allgemeine Ordnung (hier: möglichst vielen Verkehrsteilnehmern das Parken zu ermöglichen) hat grundsätzlich Vorrang vor solchen wichtigen Belangen wie der Berufsausübung oder der wirtschaftlichen Existenzsicherung.

Das Regierungspräsidium Dresden hat aufgrund der Hinweise des SMWA (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit) zum Erlass gemeindlicher Parkgebührenordnungen die Landeshauptstadt Dresden bereits mit Schreiben vom 18.02.2002 aufgefordert, die Parkgebührenverordnung hinsichtlich der Ausgabe von Dauerparkkarten zu überarbeiten und bis heute seine Rechtsauffassung hierzu nicht geändert. Dieser Forderung wird mit der vorgesehenen Änderung der Parkgebührenverordnung nachgekommen.

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