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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2002/09/c_3698.php 28.05.2015 23:58:07 Uhr 19.10.2024 04:57:39 Uhr

Sozialamt informiert über das neue Grundsicherungsgesetz – Persönliche und telefonische Beratung möglich

Am 1. Januar 2003 tritt das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Damit gemeint ist eine eigenständige soziale Leistung, welche die Lebensgrundlage sichern soll.

Der Antragsteller muss das 65. Lebensjahr bzw. das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Antragsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen (z. B. Sparvermögen) bestreiten kann. Die Rente muss monatlich unter 844,00 Euro liegen. Eine Grundsicherung kann es auch dann geben, wenn gar kein Rentenanspruch besteht.

Geprüft werden in jedem Fall Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners. Der Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern entfällt in der Regel, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. Ausländische Staatsangehörige, die ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht beantragt haben, können auch einen Antrag stellen. Hiervon ausgenommen sind Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen.

Die Anträge nimmt das Sozialamt entgegen. Das Sachgebiet Grundsicherung ist in der Junghansstraße 2, 1. Etage, in den Zimmern 104 und 109 zu erreichen: dienstags und donnerstags 8-12 und 14-18 Uhr, freitags 8-12 Uhr. Telefonische Nachfragen sind unter den Rufnummern 4 88 12 17 und 4 88 12 19 möglich.

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