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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2002/09/c_3666.php 28.05.2015 23:57:40 Uhr 30.11.2024 01:53:29 Uhr

Stadt muss Kleingärten beräumen - fünf Anlagen betroffen

Die bislang bezifferten Hochwasserschäden in Dresden wachsen weiter. In Folge des Hochwassers, mit seinen bislang nie da gewesenen Wassermengen und dem Extrem-Hochwasserstand von 940 cm am Pegel Dresden, muss die Stadt im unmittelbaren Durchströmungsgebiet der Elbe fünf Kleingartenanlagen voll bzw. teilweise beräumen. Die Beräumung schließt das komplette Entfernen aller baulichen Anlagen und Gewächse, das Aufbereiten der Flächen und das Wiederherstellen der Flächen, in der Regel als Wiese, ein.

Vollständig beräumt werden die Kleingartenanlagen:
- Elbfrieden I e.V (Nr. 517) Eigentümer Stadt
- Elbfrieden II e. V. (Nr. 104) Eigentümer Stadt
- Am Packhof e. V. (Nr. 503) Eigentümer Freistaat Sachsen
- Flensburger Straße e.V. (Nr. 574) Eigentümer privat
Teilweise beräumt wird die Kleingartenanlage :
- Ostragehege e. V. (Nr. 547 a und d) Eigentümer Freistaat Sachsen

Für die städtischen Flächen der Kleingartenanlage Elbfrieden I e. V. hat sich die Stadt mit dem Generalpächter, dem Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V. auf eine ordentliche Kündigung zum 30. November 2003 geeinigt und wird den betroffenen Kleingartenfreunden mit Entschädigungszahlungen entgegenkommen. Stadt und Stadtverband werden versuchen, die betroffenen Pächter der städtischen Flächen auf freigewordene Parzellen anderer Kleingartenanlagen zu vermitteln. Bezüglich der Flächen des Vereins Elbfrieden II e. V. strebte der Stadtverband eine Kompromisslösung an, die das Verbleiben der Standorte ermöglicht. Diesem Anliegen kann aus Hochwasserschutzgründen von Seiten der Stadt nicht gefolgt werden. Für die drei übrigen Flächen, die dem Freistaat und einem privaten Eigentümer gehören, wird das Umweltamt mit den Eigentümern Beräumungslösungen vereinbaren.

Gemäß § 99 - 102 Sächsisches Wassergesetz tragen die Gemeinden Verantwortung für den Hochwasserschutz. Um die städtebauliche Entwicklung und den vorsorgenden Hochwasserschutz dauerhaft und rechtlich gesichert in Einklang zu bringen, setzte die Stadt Dresden bereits im Jahr 2000 das Überschwemmungsgebiet der Elbe durch eine Rechtsverordnung fest. Diese Verordnung vom 11. Mai 2000 hat zum Ziel, Hochwassergefahren durch gezielte Maßnahmen, unter anderem Gebote und Verbote, entgegenzuwirken. Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist ein Hochwasser, welches statistisch alle 100 Jahre auftritt (Wasserstand 817 cm am Pegel Dresden, die überflutete Fläche beträgt 1557 Hektar). Alle fünf von der Räumung betroffenen Kleingartenanlagen befinden sich in diesem bislang festgesetzten Überschwemmungsgebiet und zwar in dem von der Hochwasserwelle strömungswirksam durchflossenen Hochwasserabflussbereich. Dieser wird nach den Auswertungen des August-Hochwassers neu zu definieren sein. Das schließt die Überprüfung aller vom Hochwasser betroffenen anderen Kleingartenflächen auf Gefahren einer erneuten Überflutung ein.

Um in Zukunft eine Gefährdung für die Öffentlichkeit abzuwenden, ist die Stadt nach der Auswertung der diesjährigen Hochwasserereignisse in der Pflicht, im Hochwasserfall den Hochwasserabflussbereich freizuhalten und damit den Abfluss der Wassermengen uneingeschränkt zu sichern. Bauliche Anlagen und Anpflanzungen im Hochwassereinflussbereich, wie die von der Beräumung betroffenen Anlagen, behindern jedoch den Hochwasserabfluss, es kommt zu Strömungsumlenkungen, unter anderem auch durch die Verhakungen von Treibgut. Teile von baulichen Anlagen können abgetrieben werden und an anderer Stelle den Hochwasserabfluss behindern. Die Folgen sind gefährliche Schäden durch Rückstau, selbst Beschädigung von Brücken und Schiffen und damit die Gefährdung von Menschenleben wären nicht mehr auszuschließen.

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