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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2002/06/c_3450.php 28.05.2015 23:48:23 Uhr 04.01.2025 19:04:04 Uhr

Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Ausnahmen sind möglich und müssen bei der Stadt beantragt werden

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2002 an allen Sonnabenden der schwere Lkw-Verkehr bundesweit beschränkt.

1. Unter das Verbot fallende Fahrzeuge: Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

2. Verbotszeiten: Alle Sonnabende vom 1. Juli bis 31. August 2001 jeweils von 7 Uhr bis 20 Uhr.

3. Verbotsstrecken: Ausgewählte Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung vom 13.5.1985 (BGBl. I, S. 774), zuletzt geändert mit Verordnung vom 7.8.1997 (BGBl. I. S. 2028743), nachzulesen sind.

Im Freistaat Sachsen sind folgende Autobahnabschnitte vom Fahrverbot betroffen:

BAB A 4: zwischen Landesgrenze Thüringen/Sachsen und AD Dresden-Nord

BAB A 13: zwischen AD Dresden-Nord und Landesgrenze Sachsen/Brandenburg

4. Sonntagsfahrverbot: Das an Sonn- und Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr für das gesamte Straßen- netz geltende Fahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.

5. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: Bei dringenden unaufschiebbaren Transporten können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Anträge sind an die jeweilig örtlich zuständige untere Straßenverkehrsbehörde zu richten. Untere Straßenverkehrsbehörde in Dresden:

Anschrift:

Landeshauptstadt Dresden (GB 06) Hauptabteilung Mobilität, Abt. Straßenverkehrsangelegenheiten, SG Gewerblicher Personen- und Güterverkehr Postfach 12 00 20 01001 Dresden

Sitz:

Zulassungsstelle 01239 Dresden, Hauboldstraße 7 - Zi. 2.26 Telefon: 0351/4 88 1870, Fax: 0351/ 4 88 18 73

e-mail: Gueterpersonenverkehr@dresden.de

6. Generelle Freistellungen

Das Verbot gilt nicht für:

6.1. kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Endladebahnhof bis zum Empfänger

6.2. kombinierten Güterverkehr Hafen - Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)

6.3. Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse

6.4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Punkt 6.3. stehen

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