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Sozialamt gewährt Weihnachtsbeihilfe für sozial schwache Bürger - Bis 15. Dezember beantragtes Geld erreicht Empfänger vor dem Fest

Pressemitteilung

29. November 2000 / l / r / sysie

Sozialamt gewährt Weihnachtsbeihilfe für sozial schwache Bürger
Bis 15. Dezember beantragtes Geld erreicht Empfänger vor dem Fest


Für das Weihnachtsfest können Sozialhilfeempfänger und sozial schwache Bürger Geld vom Sozialamt erhalten.
Sozialhilfeempfängern, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, überweist das Sozialamt die Weihnachtsbeihilfe Anfang Dezember auf ihr Konto oder reicht es bar bei einer Vorsprache im Sozialamt aus. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Das trifft auch auf Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zu, die zur Finanzierung des Heimplatzes, ergänzend zum eigenen Einkommen und Vermögen, Sozialhilfe beziehen. Die Heimbewohner erhalten 65 Mark.

Auf die Weihnachtsbeihilfe haben auch sozial schwache Bürger, die sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sehen, das diesjährige Weihnachtsfest würdig zu begehen, Anspruch. Sie beantragen die einmalige Beihilfe beim Sozialamt, das dann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüft. Geht der Antrag bis spätestens 15. Dezember ein, kann die Beihilfe bis zum Weihnachtsfest gewährt werden. Sie kann zwar auch danach noch beantragt werden, erreicht aber nicht mehr vor dem Fest den Empfänger. Für den Haushaltsvorstand beträgt die Beihilfe 130 Mark, für die Haushaltsangehörigen 65 Mark.

Folgende Unterlagen sollten dem Antrag auf Weihnachtsbehilfe als Kopie beigefügt werden:
- alle Einkommensnachweise der im Haushalt lebenden Personen: Lohn- bzw. Gehaltsschein, Bescheid über Wohngeld, Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschussleistungen, Renten, Kindergeld u. a.
- aktuelle Girokonten- bzw. Sparbuchauszüge
- Nachweis über Leistungen des Arbeitgebers (Weihnachtsgeld) bzw. Nachweis, dass der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld zahlt
- aktueller Nachweis über die zu entrichtenden Unterkunfts- und Betriebskosten
- Nachweis über einen Mehrbedarf, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder aG, Nachweis über eine kostenaufwändige Ernährung in Folge von Krankheit oder Behinderung
- Nachweis über bestehende Policen der Hausrats- und Haftpflichtversicherung.

Bei der Beantragung der Weihnachtsbeihilfe helfen die Mitarbeiter des Sozialamtes:
- Sozialleistungen in den Ortsämtern
- Sozialleistungen für Ausländer Aussiedler; Riesaer Straße 7
- Sozialleistungen für Obdachlose, Nichtsesshafte, Landfahrer; Riesaer Straße 7.

Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf die Weihnachtsbehilfe.

Sachgebiete Sozialleistungen in Ortsämtern schließen vier Tage

Die Sachgebiete Sozialleistungen in den Ortsämtern sowie die zentrale Stelle der Hilfegewährung an Selbstständige auf der Riesaer Straße 7 bleiben am 6., 7., 8. und 11. Dezember geschlossen. Grund dafür ist die Reform des Wohngeldgesetzes (WoGG), die ab 1. Januar 2001 in Kraft tritt.
Für Anträge auf Weihnachtsbeihilfe und anderes sollte während der Schließzeit der Postweg genutzt werden.



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