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Öffentliche Bekanntmachung: Widerspruchsfrist für Veröffentlichung im Einwohneradressbuch endet am 31. Dezember

26. Oktober 2000

Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsfrist für Veröffentlichung im Einwohneradressbuch endet am 31. Dezember


Das Dezernat Ordnung und Sicherheit, Einwohneramt, weist darauf hin, dass die Sachsenverlag GmbH gemäß vertraglicher Vereinbarungen mit der Stadtverwaltung Dresden im Frühjahr 2001 ein Einwohneradressbuch für die Stadt Dresden herausgibt.

Nach 33 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetzes darf das Einwohneramt zu diesem Zweck an den Adressbuchverlag folgende Daten aller volljährigen Einwohner in alphabetischer Reihenfolge übermitteln: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift.

Einwohner, welche nicht die Veröffentlichung im Adressbuch wünschen, haben das Recht, Widerspruch gegen die Veröffentlichung ihrer Daten einzulegen (Adressbuchsperre). Dies geschieht persönlich oder schriftlich bei der jeweils zuständigen Meldestelle in den Ortsämtern. Die Adressbuchsperre ist kostenfrei.

Die Widerspruchsfrist für die Ausgabe 2001/2002 endet am 31. Dezember 2000.

Bereits beantragte Adressbuchsperren bleiben gültig. Die Adresssbuchsperre gilt bis auf Widerruf des Betroffenen.

Hinweis: Mit den heutigen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung ist es jedem Erwerber des Adressbuches möglich, die Adressen nachträglich in automatisierten Dateien zu erfassen. Die Meldebehörde hat keine rechtlichen Möglichkeiten, dieses zu untersagen.



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