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Neues Wohngeldrecht gilt ab 2001

27. Oktober 2000

Pressemitteilung

Das Dezernat Gesundheit und Soziales informiert:
Neues Wohngeldrecht gilt ab 2001


Ab 01. Januar 2001 wird eine gesamtdeutsche Wohngeldreform wirksam. Die Neufassung des Wohngeldgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16 vom 18. April 2000 veröffentlicht.
Die Änderung des Wohngeldrechts hat zur Folge, dass zum 1. Januar 2001 alle Anträge auf Wohngeld und alle bisherigen Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit einer Gewährung von pauschaliertem Wohngeld unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage neu zu bescheiden sind.

Nach Schätzung des Bundes muss durch die Neufassung des Wohngeldgesetzes bundesweit mit weiteren 420.000 wohngeldberechtigten Haushalten gerechnet werden. Davon würden auf den Freistaat Sachsen ca. 30.000 Haushalte entfallen. Die Zahl der Erhöhungsanträge wird ebenfalls nicht unerheblich sein, so dass je Wohngeldstelle mit bis zu 30 Prozent mehr Anträgen auf Wohngeld zu rechnen ist. Damit es nicht zu einem Antragsstau kommt, sind in der Stadtverwaltung Vorkehrungen getroffen worden, insbesondere auch personell, die eine zeitnahe Wohngeldgewährung sichern sollen. Gegenwärtig werden die Mitarbeiter zum neuen Wohngeldrecht geschult.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern sichert die rechtzeitige Umstellung des landeseinheitlichen EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens.

Alle Wohngeldhaushalte mit laufendem Bezug von Tabellenwohngeld bis 31.12.2000 - für Dresden sind das knapp 20.000 - müssen für Januar 2001 einen neuen Antrag stellen.

Jeder Wohngeldempfänger erhält dazu in den kommenden Tagen ein Informationsschreiben.

Die Stadtverwaltung bittet im Interesse aller Bürger, bereits ab November 2000 die neuen Anträge zu stellen.

Antrag auf Wohngeld kann direkt in der Bewilligungsstelle auf der Junghansstraße 2 in 01277 Dresden, in allen Ortsämtern (außer im Ortsamt Loschwitz), im Bürgerbüro Gorbitz und in den Verwaltungsstellen gestellt werden. Es gelten folgende Sprechzeiten:

Ortsämter, Verwaltungsstellen und Bewilligungsstelle:
Di. und Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr.: 8:00 - 12:00 Uhr

Bürgerbüro Gorbitz: Mo. bis Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr
Sa.:8:00 - 13:00 Uhr

Über eine eventuelle zusätzliche Sprechzeit in den Ortsämtern wird in der örtlichen Presse informiert.

Die Verwendung alter Antragsformulare für Tabellenwohngeld ist nicht zulässig.

Was ändert sich?

1. Für Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge wird zukünftig das Pauschalwohngeld als besonderer Mietzuschuss weitergeführt. Die Bemessung des Wohngeldes orientiert sich dabei an der Haushaltgröße sowie an einem normierten Einkommen und erfolgt nach den Tabellenwerten des allgemeinen Wohngeldes. Die Anwendung von Miethöchstbeträgen wie beim allgemeinen Wohngeld garantiert die Wiederherstellung des Gleichgewichtes von Pauschalwohngeld und Tabellenwohngeld.

2. Die Ermittlung des Jahreseinkommens orientiert sich weitestgehend am Einkommenssteuerrecht.

3. Die Einkommensgrenzen wurden in Abhängigkeit der Haushaltgröße angehoben.

4. Die Tabellenbeträge wurden erhöht.

5. Der Freibetrag für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren entfällt.

6. Der Freibetrag für Schwerbehinderte mit einer Behinderung von 80 % bis unter 100 % ohne häusliche Pflegebedürftigkeit entfällt.

7. Der bisher nur in den neuen Bundesländern gewährte einkommensabhängige Familienfreibetrag entfällt.

8. Der pauschale Freibetrag vom Einkommen bei Empfängern von Lohnersatzleistungen wird verringert.

9. Die Todesfallregelung vom bisherigen Tabellenwohngeld wird in den besonderen Mietzuschuss (bisher pauschaliertes Wohngeld) übernommen.

Welche Besonderheiten gibt es?

1. Die gegenwärtig gültigen Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung gelten in den neuen Bundesländern bis zur Einführung von Mietenstufen (wahrscheinlich bis 2002)weiterhin.

2. Sofern sich das künftige monatliche Wohngeld um mehr als 10 DM gegenüber der Wohngeldhöhe des Monats Dezember 2000 verringert, wird in den Jahren 2001 und 2002 ein Ausgleichsbetrag gewährt.

Wie wird informiert?

1. Über die Medien.

2. Jeder Wohngeldempfänger erhält ab 30.10.2000 ein Informationsschreiben mit dem wesentlichen Inhalt, dass sein Bewilligungszeitraum am 31.12.2000 endet und infolge neuem Wohngeldrecht eine neue Antragstellung erforderlich ist.

Was sollte man zum Wohngeld wissen und beachten?

1. Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweist.

2. Die Wohngeldformulare sind verändert worden.
Wohngeld wird von Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Deshalb sollte auch ein Antrag gestellt werden, wenn die Unterlagen noch nicht vollständig sind. Damit wird der Anspruch gesichert.

3. Das Wohngeld wird auch in Zukunft von der Höhe der Miete, dem Einkommen und der im Haushalt lebenden Personen bestimmt.

4. Die Berechnungsgrundlagen für das Einkommen bilden alle positiven Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen. Alle Einnahmen in Geld und Geldeswert sind nachzuweisen.

5. Das Wohngeldgesetz gewährt Frei- und Abzugsbeträge, die zur Verringerung des anrechenbaren Einkommens führen. Vom Einkommen kann z. B. folgendes abgezogen werden:

- Werbungskosten,

- Unterhaltsverpflichtungen,

- Familienfreibeträge für Jugendliche (16 bis 25 Jahre) mit eigenem Einkommen, die im Haushalt der Eltern leben,

- Freibetrag für besondere Personengruppen, wie z. B. für Schwerbehinderte, wenn diese häuslich pflegebedürftig sind,

- Abzüge werden in der geleisteten Höhe bzw. bis zu 10 % gewährt für:

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

Steuern vom Einkommen,

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung;

Gewährung eines Ausgleichsbetrages bei wesentlicher Verringerung des Wohngeldes gegenüber der Leistung vom Dezember 2000.

6. Die Einkommensgrenzen haben sich erhöht.

7. Die im Wohngeld zu berücksichtigende monatliche Miete sind die Grundmiete und die Betriebskosten. Nicht berücksichtigt werden:

- Kosten für Heizung und Warmwasser und deren Betriebskosten,

- Untermietszuschläge

- Kosten für nicht zu Wohnzwecken genutzte Wohnflächen,

- Verfügung für Überlassung von Möbeln und Haushaltsgeräten,

- Kosten für einen anderen unentgeltlich überlassenen Wohnraum,

- Beiträge Dritter zur Zahlung der Miete (z. B. Zusatzförderung).

8. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften werden gegenüber Familien bzw. Ehepaaren nicht begünstigt.

9. Änderungen jeglicher Art (z. B. Miete, Einkommen, Umzug) sind der Wohngeldstelle sofort mitzuteilen.


Mietzuschuss an Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge nach dem 5. Teil des Wohngeldgesetzes (WoGG)

1. Wer hat ab dem 01.01.2001 Anspruch auf den Mietzuschuss nach dem 5. Teil des WoGG?

Nach altem Recht gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis
Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigter, wenn
- er als Alleinstehender oder
- er und die zu seinem Familienhaushalt gerechneten Angehörigen
laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder ergänzende Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen erhält und beim Einsetzen der o. g. Leistungen zu erwarten ist, dass sie für wenigstens einen Monat erbracht werden.

Neu ab dem 01.01.2001 findet das für einen Zeitraum von 24 Monaten verstorbene Familienmitglieder bei Ermittlung des Mietzuschusses Berücksichtigung, wenn der bisherige Wohnraum nicht aufgegeben wird oder sich die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.

2. Was ändert sich für den anspruchsberechtigten Personenkreis ab dem 01.01.2001?

Ab dem 01.01.2001 muss der Antragsteller alle in seinem Haushalt lebenden Personen einschließlich der ab 01.01.1999 verstorbenen Familienangehörigen dem Sozialamt mitteilen.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin anzugeben, ob nach dem Tod des Familienangehörigen, die Wohnung gewechselt oder ein weiteres Familienmitglied aufgenommen wurde.
Darüber hinaus sind weiterhin von allen im Haushalt lebenden Personen Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten sowie einen evtl. Sozialhilfebezug anzugeben.

3. Wovon wird die Höhe des Mietzuschusses ab dem 01.01.2001 abhängig sein?

Bisher war das pauschalierte Wohngeld nur abhängig vom
- anspruchberechtigten Personenkreis
und
- der Höhe der sozialhilferechtlich anerkannten Unterkunftskosten.

Ab dem 01.01.2000 wird der Mietzuschuss abhängig sein von:
- dem anspruchberechtigten Personenkreis,
- der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienangehörigen,
- den anerkannten sozialhilferechtlichen Unterkunftskosten, welche durch eine vorgegebene max. Miethöhe begrenzt ist (die Begrenzung der Miethöhe hängt ab von den im Haushalt lebenden Familienangehörigen des Mieters, dem Jahr des Erstbezuges und dem Ausstattungsgrad der Wohnung),
- einem monatlichen durch das Gesetz in Abhängigkeit der Familiengröße vorgegebenen Gesamteinkommen.

Was ändert sich noch für den Bürger ab dem 01.01.2001?
1. Der Mietzuschuss wird sich für einen Zeitraum von 12 Monaten nicht ändern, es sei denn
- der Anspruchsberechtigte verzieht in einen anderen Wohnraum
oder
- die dem Mietzuschuss zu Grunde gelegte Miete ändert sich um 15. v. H.
oder
- die Anspruchsvoraussetzungen bzgl. des Personenkreises liegen nicht mehr vor
oder
- die Höhe der lfd. Leistungen zum Lebensunterhalt verringern sich, so dass der Mietzuschuss größer oder gleich der lfd. Leistungen zum Lebensunterhalt ist.
2. Der Mietzuschuss wird ab dem 01.01.2001 in Abhängigkeit der Familiengröße höher sein als das zur Zeit gewährte pauschalierte Wohngeld, welches z. Z. 47 % der sozialhilferechtlich anerkannten Unterkunftskosten beträgt.

Beispiele:

Mietzuschuss an Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge nach dem 5. Teil des Wohngeldgesetzes (WoGG)

I. Sachverhalt:
6 Personenhaushalt (Ehepaar mit 4 minderjährigen unverheirateten Kindern
- sozialhilfebedürftig mit einem Anspruch von insgesamt 1.900,00 DM monatlich
- anerkannte Miete in Höhe von 1.200,00 DM
- Baujahr 1990
- Ausstattung Sammelheizung

II. Wohngeld bis 31.12.2000
Dem Haushalt werden z. Z. 564,00 DM pauschaliertes Wohngeld gewährt.

III. Wohngeld ab dem 01.01.2001
a). Ermittlung des Einkommens
lt. 32 Abs. 5 WoGG n. F. beträgt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen = 1.809,14 DM

b). Die max. zu berücksichtigende und wohngeldfähige Miete beträgt lt. 32 Abs. 1 i. V. mit 8 und 42 WoGG n. F. 1.045,00 DM von 1.200,00 DM

c) Der Mietzuschuss beträgt lt. Anlage 7 i. V. mit 32 Abs. 6 WoGG n. F. 632,32 DM

d) Der Mietzuschuss darf lt. 31 Abs.3 WoGG n. F. nicht höher oder gleich der Bruttosozialhilfe sein:
Bruttosozialhilfeanspruch monatlich 1.900,00 DM Mietzuschuss in Höhe 632,32 DM
Der Haushalt würde nach neuem Wohngeldrecht einen Mietzuschuss von monatlich 632,32 DM erhalten.

I. Sachverhalt:
3 Personenhaushalt (Ehepaar mit einem 6 jährigen Kind)
- sozialhilfebedürftig mit einem Anspruch von insgesamt 1.300,00 DM monatlich
- anerkannte Miete in Höhe von 890,45 DM
- Baujahr 1995
- Ausstattung Sammelheizung

II. Wohngeld bis einschließlich 31.12.2000

Der Haushalt erhält zur Zeit monatlich 419,00 DM (47 % von 890,45 DM) pauschaliertes Wohngeld.

III. Wohngeld ab 01.01.2001

a) Ermittlung des Einkommens
Lt. 32 Abs. 5 WoGG n. F. beträgt das monatlich zu berücksichtigende Einkommen
= 1.220,44 DM

b). Die max. zu berücksichtigende und wohngeldfähige Miete beträgt lt. 8 WoGG i. V.
mit 42 WoGG n. F. 775,00 DM von 890,45 DM

c). Der Mietzuschuss beträgt lt. Anlage 5 des WoGG430,28 DM

d). Der Mietzuschuss darf lt. 31 Abs. 3 WoGG n. F. nicht höher oder gleich der Bruttosozialhilfe sein:
Sozialhilfeanspruch monatlich 1.300,00 DM Mietzuschuss in Höhe von 430,28 DM
Der Haushalt würde nach neuem Wohngeldrecht einen Mietzuschuss von monatlich 430,28 DM erhalten.


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