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Verkehrsteilnehmer müssen sich auf Winterbedingungen einstellen

26. Oktober 2000

Pressemitteilung

Das Dezernat Wirtschaft und Verkehr informiert:
Verkehrsteilnehmer müssen sich auf Winterbedingungen einstellen


1. Öffentliche Straßen

"Die Gemeinden haben im übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist". So der Wortlaut des 51 Abs. 4 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21.01.1993, der damit einerseits die Gemeinden bis zu einem gewissen Grad für das Räumen und Streuen verpflichtet und andererseits auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht abzielt, sofern die Gemeinden auch Straßenbaulastträger sind. Das ist in Dresden der Fall.

Die Leistungsfähigkeit finanziell und tatsächlich wird sicherlich mit der Größe einer Stadt zunehmen, d. h. es kann aber inhaltlich kein unbegrenzter Winterdienst verlangt werden (Bundesgerichtshofbeschluss - BGH - vom 26.03.92). So ist eine Kommune nicht verpflichtet, Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung zu räumen. Vielmehr hat sich der Verkehr im Winter auf die besonderen Verhältnisse einzustellen. Bei einer außergewöhnlichen Witterung kann den Verkehrsteilnehmern sogar zugemutet werden, vorübergehend auf die Benutzung von Verkehrswegen ganz zu verzichten (verschiedene Urteile von Oberlandesgerichten - OLG). Es bleibt aber die Pflicht, beispielsweise an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu streuen (Beispiel: Kurvenbereich Bergstraße).

Der Zeitraum, in dem der Winterdienst eingerichtet ist, zielt auf den Schutz des Hauptberufsverkehrs ab. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Winterdienstpflicht nach den örtlichen Gegebenheiten rechtzeitig so einsetzen muss, dass der Hauptberufsverkehr geschützt wird, grundsätzlich spätestens 7.00 Uhr (OLG Düsseldorf). Die Beendigung des Winterdienstes wird am Abend mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs in Verbindung gebracht, grundsätzlich 20.00 Uhr - spätestens 22.00 Uhr. Danach besteht im allgemeinen keine Winterdienstpflicht mehr (OLG's/BGH vom 03.05.84). Für diese Ansprüche stehen in Dresden Personal und Ausrüstung zur Verfügung.

Anwendung des differenzierten Winterdienstes

Das bedeutet, einen bestmöglichen Kompromiss zwischen

Verkehrssicherheit
Umweltschutz und
Wirtschaftlichkeit

zu erreichen. Das heißt, dass nicht mehr auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Winterdienststrategie angewendet werden soll.

Je nach Verkehrsbedeutung und Umweltaspekten (Bäume, Grundwasser) wird ein salzloser Winterdienst durchgeführt (Splittstreuung). Auf Hauptnetzstraßen ist Salz in unterschiedlicher Dosierung grundsätzlich unverzichtbar, wobei hauptsächlich die sogenannte Feuchtsalztechnik angewendet wird. Das Salz wird angefeuchtet, damit es nicht beim Aufbringen auf die Fahrbahn verweht, sondern auf der Fahrbahn kleben bleibt, der Taueffekt wird erhöht und der Salzeinsatz dadurch verringert.

Räumungen werden erst ab fünf bis acht Zentimeter Neuschnee sinnvoll. Der Einsatz der Räumtechnik ist auch stark vom Straßenzustand abhängig.

2. Gehbahnen

Im 51 Abs. 3 und 5 des Sächsischen Straßengesetzes heißt es weiter:

"Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen".

"Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen."

Auf dieser Grundlage wurde die Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden erarbeitet.

Gegenstand dieser Satzung sind Gehwege, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg, die im Bereich der jeweils anliegenden Grundstücke vom Anlieger zu räumen und zu streuen sind (geregelt im 4). Der Anlieger hat auf 1,50 Meter Breite entlang seines Grundstückes werktags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr in diesem Bereich zu räumen und zu streuen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stadt im Bereich öffentlicher Gehwege, z. B. Fußgängerzonen, oder bedeutender Fußgängerübergänge ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt oder ausführen lässt (geregelt in 2 Abs. 5 der WD-Anliegersatzung).

In Fußgängerzonen besteht nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung der Gemeinden, die gesamte Fußgängerzone schnee- und eisfrei zu halten oder zu bestreuen. Danach genügen angemessene breite Streifen im Mittel- und Randbereich mit mehreren Querverbindungen.

3. Haftung

Wenn eine Kommune trotz ordnungsgemäßer Organisation bei bestimmten Wetterlagen an bestimmten Stellen keinen Winterdienst durchführt, obwohl sie verpflichtet wäre, kann (aber muss nicht) eine Pflichtverletzung vorliegen. Deshalb ist die Kontrolle der Dienstpläne, Streupläne, Tourenpläne erforderlich.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine Kommune bei starken Schneefällen in der verfügbaren Zeit nicht (effektive Streu- und Räumzeit von Fahrzeugen) alle zu beräumenden Straßen erreicht.

Grundsätzlich muss der Geschädigte alle Tatsachen beweisen, aus denen sich ein Anspruch ergibt, einschließlich der schuldhaften Pflichtverletzung.

Bei Gehbahnbereichen haftet der Anlieger, auch wenn es die Kommune ist.

Kontrolle von Anliegern

Städte sind befugt, nach der Übertragung der Pflichten auf Anlieger, dies auch zu kontrollieren. Notfalls muss sie die säumigen Anlieger dazu anhalten, ihre Pflichten zu tun, auch unter Androhung einer Geldbuße. Mit Zeitungsaufrufen darf sie sich nicht begnügen.

Verstößt die Kommune gegen diese Pflicht, kann sich eine Haftung aus Verletzung der gemeindlichen Überwachungspflicht ergeben (BGH Beschluss vom 20.03.86).

Über 50 Fahrzeuge stehen für das Straßen- und Tiefbauamt bereit

- Gesamtstraßennetz Dresden1.365,0 km
- WD-Straßennetz 736,0 km
- d. h. 54 % in ausgewiesenen Streutouren
- davon 32 % ohne Auftaumittel

- Gehwege, Radwege, Treppen, Überwege154.239 m = 54,3 km

- 42 Streufahrzeuge (vorwiegend Feuchtsalz)
- 10 reine Räumfahrzeuge (Traktoren)
- 52 WD-Fahrzeuge, davon können 49 Fahrzeuge räumen, einige nicht leistungsfähige Fahr- zeuge (W 50 und Multicar) wurden durch modernere Technik mit größerer Reichweite und zuverlässigerer Einsatzfähigkeit ersetzt, so dass keine Leistungsminimierung eintritt.

+ max. 18 Fahrzeuge der territorial eigenverantwortlich arbeitenden Auftragnehmer
Pro Schicht maximal 53 eigene Arbeitskräfte + 30 fremde Fahrer

Verträge zur kurzfristigen Anlieferung von Tausalz, Splitt usw. gesichert
z. Z. in Hallen gelagert:1.200 t Tausalz
350 t Splitt/Sand
240 m Granulat
100 m MgCl -Lösung für Feuchtsalz

Auftragnehmer sind 18 mittelständische Unternehmen unserer Stadt oder angrenzender Gemeinden.

Geplante Finanzmittel für das Haushaltjahr 2001: 1,9 Millionen Mark.

Rückblick Winter 1999/2000

Der Winter 1999/ 2000 konnte als mild eingestuft werden.

- Glättebekämpfung an:55 Tagen
davon45 Tage mit Volleinsätzen (1 Tag mit 2 Volleinsätzen)
10 Tage mit Einzeleinsätzen (Höhenlagen, Nacharbeiten, Rohrbrüche, Reifglätte)

- Räumeinsätze an: 3 Tagen

- Schneefall an: 29 Tagen

- Höchste Schneehöhe: 6 cm

- Schneeverwehungen: keine

- Tiefste Temperatur (STA-eigene Wetterstation, geschützte Stadtlage: -12,6 C (2 m Höhe)

- Anzahl Frosttage: 48 (geschützte Stadtlage)

- Tage mit Einsatz von Auftragnehmern: 45

- Die Winterdienstkosten beliefen sich auf 1,5 Millionen Mark.


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