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Flutbare Kellergeschosse schützen Häuser vor Hochwasserschäden - Neue Verordnung schreibt Überschwemmungsgebiete der Elbe fest
8. Juni 2000
Flutbare Kellergeschosse schützen Häuser vor Hochwasserschäden
Neue Verordnung schreibt Überschwemmungsgebiete der Elbe fest
Alle Dresdner kennen das: Wenn das Terrassenufer gesperrt ist und die Dampfschiffe nicht auslaufen können, dann führt die Elbe wieder Hochwasser. In den letzten Jahrzehnten haben mittlere Hochwasser an Häufigkeit zugenommen. Hochwasser ist ein Naturereignis und nicht zu verhindern. Auch heute kann es im Einzugsgebiet der Elbe wieder zu solchen Überschwemmungen wie 1845, 1890 oder auch 1940 kommen. Hochwasserschutz ist darum unerlässlich, um Schaden im Ernstfall abzuwenden bzw. in Grenzen zu halten. Einen weiteren wichtigen, beispielhaften Schritt in diese Richtung geht die Stadt jetzt. Sie hat die "Verordnung Überschwemmungsgebiet der Elbe in Dresden" erlassen. Mit ihrer Veröffentlichung im Dresdner Amtsblatt, das am 8. Juni erscheint, erlangt sie Rechtskraft.
Die Verordnung ist mit den genauen Flurstückskarten zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten Dienstag und Donnerstag 8 bis 12 und 14 bis 18 Uhr sowie Freitag 8 bis 12 Uhr im Amt für Umweltschutz, untere Wasserbehörde, Grunaer Straße 2, Zimmer W 234, 01067 Dresden niedergelegt. Anfragen werden unter der Rufnummer 4 88 61 29 beantwortet.
Dem Erlass der Schutzgebietsverordnung durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden gingen Abstimmungen mit Behörden, eine vierwöchige öffentliche Auslegung, Erörterungen mit politischen Gremien sowie betroffenen Bürgern und eine umfassende Abwägung aller Belange voraus.
Rechtsverordnung nennt betroffene Grundstücke
Die Verordnung stellt die Flächen unter Schutz, die unter heutigen Bedingungen bei einem sogenannten einhundertjährlichen Hochwasser überschwemmt und durchflossen werden würden. Das betrifft die Gebiete, in denen Hochwasser mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 100 Jahren auftritt.
Mit der Verordnung werden die Eigentümer und Nutzer von betroffenen Grundstücken über die für sie zutreffende Hochwassergefahr informiert, so dass sie gegebenenfalls angemessene Vorkehrungen treffen können. Insbesondere Grundstückseigentümer, Bauherren und Planungsbüros, die in Elbnähe Bauvorhaben planen, sollten prüfen, ob ihr Grundstück von der Rechtsverordnung erfasst wird. Die betroffenen Flurstücksnummern werden darin einzeln benannt. Wer zum Beispiel für Planungen, zur Bauvorbereitung oder auch zur Information Flurkarten benötigt, erhält sie im Städtischen Vermessungsamt auf der Hamburger Straße 19. Auskünfte über die im Hochwasserfall zu erwartenden Wasserspiegellagen für das jeweilige Grundstück sind im Amt für Umweltschutz unter Angabe des Flurstückes und der Gemarkung auf Anforderung gegen Gebühr erhältlich.
Angepasste Bauweise im Überschwemmungsgebiet erforderlich
Für die betroffenen Flächen schreibt die Verordnung Regelungen und Nutzungen fest. Die Verbote und Gebote müssen beachtet und eingehalten werden.
Völlig unproblematisch ist die Bebauung freier Flächen innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplanes. Hier sind die Anforderungen aus dem Bebauungsplan einzuhalten. Bei Einzelbauvorhaben, die nicht in einem Bebauungsplan ausgewiesen sind, ist eine sogenannte Befreiung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 der Verordnung beim Amt für Umweltschutz zu beantragen. Die Behörde prüft dann, ob und wie das Bauvorhaben ausgeführt werden kann, ohne dass es dadurch zu Gefährdungen der Nutzer oder Dritter im Hochwasserfall kommt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Auftriebskräfte des Wassers. Werden sie nicht beachtet, können sie zur Zerstörung des Bauwerkes führen. Darum sollte sich der Architekt bereits beim Entwurf an das Amt für Umweltschutz wenden, damit er die notwendigen behördlichen Forderungen rechtzeitig berücksichtigen kann.
In den Rückhalteflächen (Retentionsflächen) staut sich das Hochwasser nur ein. Hier kann dann gebaut werden, wenn das in Anspruch genommene Rückhaltevolumen (Retentionsvolumen) durch geeignete Vorkehrungen wieder ausgeglichen wird, zum Beispiel durch Ständerbauweise, flutbare Kellergeschosse, Abriss alter Bausubstanz und Bebauung im gleichen Umfang. Das Bauvorhaben muss im überwiegenden Interesse des Allgemeinwohles oder eines Einzelnen liegen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass es im Hochwasserfall zu keinen Schäden für Personen und Sachwerten kommt.
In dem bisher unbebauten Hochwasserabflussbereich des Überschwemmungsgebietes gilt auch weiterhin ein generelles Bauverbot. Die zu DDR-Zeiten unter Missachtung dieses Verbots errichtete Eissporthalle in der Ostraflutrinne muss in nächster Zeit abgerissen werden.
Praktische Tipps zum Katastrophenschutz
Die Rechtsverordnung bildet auch die Grundlage für die Organisation des Katastrophenschutzes bei Hochwasser. Davon abgeleitete Vorkehrungen, die Grundstückseigentümer treffen sollten, veröffentlichen die Broschüre "Planen und Bauen von Gebäuden in hochwassergefährdeten Gebieten" und die "Empfehlungen des Zivilschutzamtes der Landeshauptstadt Dresden". Sie geben praktische Hinweise und sind im Amt für Umweltschutz kostenlos erhältlich. So sind Besitzer von Ölheizungsanlagen im Überschwemmungsgebiet verpflichtet, Schäden im Hochwasserfall zu vermeiden. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Anlagen bei Hochwasser nicht aufschwimmen, ihre Lage verändern oder gar leck schlagen, zum Beispiel bei mechanischer Beschädigung durch Treibgut oder Eisstau. Missachten Betreiber diese Verpflichtung, drohen nicht nur Umweltschäden, sondern auch empfindliche finanzielle Belastungen. Darum wird ihnen empfohlen, sich auf der Basis der zu erwartenden Wasserspiegellagen von Fachbetrieben beraten zu lassen. Dort erfahren sie, welche Vorkehrungen notwendig und zweckmäßig sind.
Einzigartiges Schutzsystem verhindert Katastrophen
Wenn trotz der Zunahme mittlerer Hochwasser in Dresden seit Jahrzehnten keine ernsthaften Schäden zu verzeichnen waren, so ist das dem Zusammenwirken der weiten Elbauenflächen oberstromig des Stadtzentrums, in die hinein eine von Böhmen heranrollende Flutwelle breitlaufen kann, und den Flutrinnen im Dresdner Westen zu danken, welche für einen schnelleren Abfluss sorgen. Dieses für eine Großstadt wohl einzigartige Schutzsystem ist das Ergebnis eines über Jahrhunderte ununterbrochenen verantwortungsvollen Umgangs mit städtischen Freiflächen, verbunden mit vorsorgenden Maßnahmen einer dem Gemeinwohl verpflichteten Stadtverwaltung. Die Ausweisung und der Erhalt eines funktionierenden Überschwemmungsgebiets ist ein weiterer Schritt, Flutkatastrophen zu vermeiden. Davon profitieren nicht nur die Dresdner, sondern auch die Bürger von Radebeul und Meißen.
Überschwemmungsgebiet der Elbe in Dresden
Für eine Stadt am Strom wie die Landeshauptstadt Dresden ist der Schutz von Menschen und Sachwerten vor Hochwasser von großer Bedeutung. Die Zunahme der Häufigkeit mittlerer Hochwässer und das verheerende Oder-Hochwasser von 1997 zeigten, dass es auch heute noch zu Niederschlägen im Einzugsgebiet der Elbe kommen kann, die zu solchen Abflussmengen und Überschwemmungen führen wie den Hochwasserkatastrophen 1845, 1890 oder auch 1940. Auch die zunehmende Häufigkeit mittlerer Hochwässer in den letzten Jahrzehnten lässt das Umweltdezernat den Hochwasserschutz ernst nehmen. Wenn dabei seit Jahrzehnten keine ernsthaften Schäden zu verzeichnen waren, so ist das dem Zusammenwirken der weiten Elbauenflächen oberstromig des Stadtzentrums, in die hinein eine von Böhmen heranrollende Flutwelle breitlaufen kann, und den Flutrinnen im Dresdner Westen zu danken, welche für einen schnelleren Abfluss sorgen. Dieses für eine Großstadt wohl einzigartige Schutzsystem ist das Ergebnis eines über Jahrhunderte ununterbrochenen verantwortungsvollen Umgangs mit städtischen Freiflächen verbunden mit vorsorgenden Maßnahmen einer dem Gemeinwohl verpflichteten Stadtverwaltung. In Fortsetzung dieser Verantwortung hat der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden, Herr Dr. Wagner, durch das Amt für Umweltschutz das Stadtgebiet ermittelt, welches unter heutigen Bedingungen bei einem so genannten einhundertjährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden würde.
Nach umfangreichen Abstimmungen mit berührten Behörden, nach 4-wöchiger öffentlicher Auslegung und nach Erörterung mit politischen Gremien sowie betroffenen Bürgern wurde im Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Belange durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden dieses Gebiet durch eine Schutzgebietsverordnung festgesetzt.
Die Verordnung stellt diese Flächen unter Schutz und dient somit dem Schutz vor Hochwassergefahren insbesondere durch Regelungen der Nutzungen in diesem Gebiet. Die Verbote und Gebote der Verordnung sind zu beachten und einzuhalten. Das erfordert aber zunächst die Kenntnis darüber, ob sich ein Grundstück überhaupt im Überschwemmungsgebiet befindet. Insbesondere Grundstückseigentümer, Bauherren und Planungsbüros, die in Elbnähe Bauvorhaben beabsichtigen, sollten deshalb zunächst prüfen, ob ihr Grundstück von der Rechtsverordnung erfasst wird. Das ist anhand der Karten und des Flurstücksverzeichnisses leicht möglich. Soweit zu Planungen, zur Bauvorbereitung oder auch zur Information Flurkarten benötigt oder gewünscht werden, in denen das neue Überschwemmungsgebiet eingetragen ist, können diese wie bisher im Liegenschaftsamt zu den dort geltenden Konditionen beschafft werden. Auskünfte über die im Hochwasserfall zu erwartenden Wasserspiegellagen für das jeweilige Grundstück sind im Amt für Umweltschutz unter Angabe des Flurstückes und der Gemarkung auf Anforderung gegen Gebühr erhältlich.
In dem auch bisher unbebauten Hochwasserabflussbereich des Überschwemmungsgebietes gilt auch weiterhin ein generelles Bauverbot. Die zu DDR-Zeiten unter Missachtung dieses Verbots errichtete Eissporthalle in der Ostraflutrinne muss in nächster Zeit abgerissen werden. In den Retentionsflächen staut sich das Hochwasser nur ein. Hier kann dann gebaut werden, wenn das in Anspruch genommene Retentionsvolumen durch geeignete Maßnahmen wieder ausgeglichen wird (z. B. durch Ständerbauweise, flutbare Kellergeschosse, Abriss alter Bausubstanz und Bebauung im gleichen Umfang), die Baumaßnahme im überwiegenden Interesse des Allgemeinwohles oder eines Einzeln liegt und dafür Sorge getragen wird, dass im Hochwasserfall keine Schäden für Personen und Sachwerte zu besorgen sind.
Völlig unproblematisch ist die Neubebauung bisher freier Flächen innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Hier sind die Anforderungen aus dem Bebauungsplan einzuhalten. Bei Einzelbauvorhaben ist eine so genannte Befreiung gem. 4 Abs. 2 der Verordnung beim Amt für Umweltschutz zu beantragen. Die Behörde prüft dann, ob und wie das Bauvorhaben ausgeführt werden kann, ohne dass es dadurch zu Gefährdungen der Nutzer selbst oder Dritter im Hochwasserfall kommt. Folgerichtig sollte der Architekt bereits beim Entwurf das Amt für Umweltschutz aufsuchen, damit er die evtl. notwendigen behördlichen Forderungen gleich berücksichtigen kann. Hervorzuheben sind hierbei die Auftriebskräfte des Wassers. Werden diese nicht beachtet, kann dies zur Zerstörung des Bauwerkes führen.
Mit der Verordnung werden die Eigentümer und Nutzer von betroffenen Grundstücken über die für sie zutreffende Hochwassergefahr informiert, so dass sie ggf. angemessene Vorkehrungen treffen können. Gleichzeitig bildet die Rechtsverordnung die Grundlage für die Organisation von Maßnahmen zum Katastrophenschutz im Hochwasserfall. Obwohl genereller Bestandsschutz besteht, sollten betroffene Grundeigentümer im eigenen Interesse Vorsorge durch geeignete bauliche Maßnahmen treffen, die in der Regel mit nur geringem Mehraufwand verbunden sind. Die Broschüre "Planen und Bauen von Gebäuden in hochwassergefährdeten Gebieten" und die "Empfehlungen des Zivilschutzamtes der Landeshauptstadt Dresden" liefern dazu praktische Hinweise und sind im Amt für Umweltschutz kostenlos erhältlich.
Besitzer von Ölheizungsanlagen im Überschwemmungsgebiet sind zur Vermeidung von Schäden im Hochwasserfall verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Anlagen bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern oder gar leck schlagen, z. B. bei mechanischer Beschädigung durch Treibgut oder Eisstau. Zusätzlich zu den Umweltschäden würden auch empfindliche finanzielle Belastungen für den Betreiber drohen. Es wird deshalb empfohlen, auf Basis der zu erwartenden Wasserspiegellagen sich von Fachbetrieben beraten zu lassen, ob und welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig und zweckmäßig sind und diese in angemessener Frist auch zu realisieren.
Hochwasser ist ein Naturereignis und nicht zu verhindern. Mit der Ausweisung und dem Erhalt eines funktionierenden Überschwemmungsgebiets hat die Stadt Dresden beispielhaft Vorsorge getroffen, Flutkatastrophen zu vermeiden. Davon profitieren nicht nur die Dresdner, sondern auch die Bürger von Radebeul und Meißen.
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