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Ausländerbehörde handelt pflichtgemäß
Pressemitteilung
13. September 1999 / l /Ge
Ausländerbehörde handelt pflichtgemäß
Der 2. Bürgermeister und Beigeordnete Dr. Bernd Ihme erklärt zum Fall der Ausweisungsverfügung zweier argentinischer Fußballspieler folgendes:
Wer als argentinischer Staatsangehöriger für eine Tätigkeit als Vertragsfußballamateur eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erlangen möchte, muss bei der Deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland ein Visum beantragen. Nach Eingang der Visaunterlagen bei der zuständigen Ausländerbehörde ist durch das Arbeitsamt die Arbeitsgenehmigungsfreiheit zu prüfen. Kann dies positiv bewertet werden und liegen sonstige Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz vor, stimmt die Ausländerbehörde gegenüber der Auslandsvertretung der Erteilung eines Visums zu.
Dies ist bundesweit gängige Praxis, unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit und des beschäftigenden Arbeitgebers.
Im Falle der beiden argentinischen Fußballspieler wurde eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl die dafür erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht vorlag. Den Betroffenen wurde die vorgeschriebene Verfahrensweise zu einer gesetzeskonformen Ausübung ihrer Tätigkeit als Vertragsfußballamateur mehrfach dargelegt. Auch der Fußballverein wurde informiert. Nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes bestand jedoch keine Bereitschaft zur Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweges. Deshalb musste am 9. September 1999 die Ausweisung verfügt werden.
Es handelt sich dabei nicht um eine "fußballfeindliche" oder gar willkürliche Vorgehensweise der Verwaltung, sondern um an Recht und Gesetz orientiertes Handeln. Insbesondere stellt dies kein Vorgehen gegen einen der Dresdner Sportvereine dar, sondern folgt ausschließlich der ausländerrechtlichen Gesetzeslage: Nach 92 (1) Nr. 1 des Ausländergesetzes liegt bei unerlaubtem Aufenthalt ein Straftatbestand und ein Ausweisungsgrund vor.
Mit dem Beschreiten des Rechtsweges, der in einem rechtsstaatlichen Verfahren jedem Betroffenen offensteht, obliegt die Entscheidung dem Gericht.
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