Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/1999/08/c_717.php 28.05.2015 23:09:24 Uhr 04.01.2025 18:57:01 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 19. September 1999

18. August 1999

Öffentliche Bekanntmachung über die
Auslegung des Wählerverzeichnisses und Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 19. September 1999


1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Landeshauptstadt Dresden liegt vom 30. August bis 3. September 1999 während der Dienststunden im Zentralen Wahlbüro, in den Wahlbüros der Ortsämter und den Verwaltungsstellen der Ortschaften Cossebaude, Weixdorf und Schönfeld-Weißig (siehe Kasten) zu jedermanns Einsicht aus.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag und der Monat seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist oder einen Wahlschein besitzt.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 3. September 1999 bis 14.00 Uhr, in den genannten Wahlbüros und Verwaltungsstellen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29. August 1999 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrich- tigung.

4. Der Inhaber eines Wahlscheines kann an der Landtagswahl teilnehmen, indem er seine Stimme in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises abgibt oder durch Briefwahl wählt. In der Landeshauptstadt Dresden sind das die Wahlkreise bzw. Teile der Wahlkreise 40 Meißen - Dresden Ost (Langebrück, Schönborn, Weixdorf), 41 Meißen - Dresden Süd (Altfranken, Cossebaude, Oberwartha, Gompitz, Mobschatz), 42 Dresden 1, 43 Dresden 2, 44 Dresden 3, 45 Dresden 4, 46 Dresden 5, 47 Dresden 6 und 50 Sächsische Schweiz 2 (Schönfeld-Weißig).
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem 16. August 1999 in einen anderen Wahlbezirk verlegt:- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 29. August 1999) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 3. September 1999) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Landeshauptstadt Dresden gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nur bis zum 17. September 1999, 18.00 Uhr in den Wahlbüros (siehe Anlage) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Am Sonnabend, 18. September hat das Zentrale Wahlbüro, Kreuzstraße 6, 01067 Dresden von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet, am Sonntag, 19. September von 8.00 bis 15.00 Uhr.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen hellgrünen Wahlumschlag,- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen rosa Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm im Zentralen Wahlbüro auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Im Bereich der Deutschen Post AG ist die Ab-sendung spätestens zwei Werktage vor der Wahl zu empfehlen.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform für den Wähler unentgeltlich befördert. Er kann auch bis 17. September 1999, 18.00 Uhr in den Wahlbüros der Landeshauptstadt Dresden abgegeben werden.

Dresden, 10. August 1999

In Vertretung des Oberbürgermeisters
gez. Dr. Klaus Deubel
Erster Bürgermeister und Beigeordneter für Gesundheit und Soziales

Wahlbüros der Landeshauptstadt Dresden

Zentrales WahlbüroKreuzstraße 6
Ortsamt AltstadtTheaterstraße 13-15
Ortsamt NeustadtKönigsbrücker Straße 8
Ortsamt PieschenBürgerstraße 63
Ortsamt KlotzscheKieler Straße 52
Ortsamt LoschwitzGrundstraße 3
Ortsamt BlasewitzNaumannstraße 5
Ortsamt LeubenHertzstraße 23
Ortsamt ProhlisLohrmannstraße 20
Ortsamt PlauenNöthnitzer Straße 2
Ortsamt CottaLübecker Straße 121

Verwaltungsstellen der Ortschaften:
Cossebaude Dresdner Straße 3
Weixdorf Weixdorfer Rathausplatz 2
Schönfeld-Weißig An der Prießnitzaue 11-13

Öffnungszeiten:
montags8.00-16.00 Uhrd
dienstags8.00-18.00 Uhr
mittwochs8.00-16.00 Uhr
donnerstags8.00-18.00 Uhr
freitags8.00-14.00 Uhr
(Freitag, 17. September bis 18.00 Uhr)


Landeshauptstadt Dresden

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon +49(0351) 4882390
Fax +49(0351) 4882238
E-Mail E-Mail


Postanschrift

PF 12 00 20
01001 Dresden