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Bekanntmachung des Verfahrens über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit für die Wahl zum 3. Sächsischen Landtag am 19. September 1999

22. Juli 1999

Bekanntmachung des Verfahrens über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit für die Wahl zum 3. Sächsischen Landtag am 19. September 1999


In der Landeshauptstadt Dresden gelten wie bei den vorangegangenen Wahlen wieder vereinfachte Regelungen zur Genehmigung von Wahlwerbung für die Wahl des Sächsischen Landtags. Der Oberbürgermeister hat den Beginn der Vorwahlzeit auf den 20. August 1999, 14.00 Uhr festgelegt.

- Bis zum Beginn der Vorwahlzeit darf auf öffentlichen Straßen nur für öffentliche politische Veranstaltungen (Veranstaltungswerbung), die in Dresden stattfinden sollen, geworben werden. Die Werbung für politische Zwecke mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen bedarf als Sondernutzung der Erlaubnis.
- Mit Beginn der Vorwahlzeit wird den politischen Parteien und den sonstigen Wahlbewerbern, die sich an der Wahl beteiligen, die Werbung in größtmöglichem Umfang gestattet. Die sonst vorgeschriebene Beschränkung auf die Veranstaltungswerbung entfällt. Die allgemeine Antragspflicht ruht während dieser Zeit.

Diese großzügige Handhabung gebietet es aber, dass einige wenige Ordnungsgrundsätze im allseitigen Interesse beachtet werden und die Parteien sich im genehmigungsfreien Raum strikt an das Vorgeschriebene halten.
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden geht daher davon aus, dass sich die Parteien wie bei den vorangegangenen Wahlen darin einig sind,
- einen fairen Wahlkampf zu führen,
- Wahlplakate anderer Parteien nicht zu entfernen, zu beschädigen oder zu verunzieren,
- Beseitigungsanordnungen der zuständigen Behörden (Landeshauptstadt Dresden, Polizei) sofort Folge zu leisten,
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, nicht zu beeinträchtigen oder zu behindern.

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ortsämter; in den Ortschaften Cossebaude (für Cossebaude, Oberwartha und Mobschatz), Gompitz, Langebrück (für Langebrück und Schönborn), Schönfeld-Weißig und Weixdorf werden die Aufgaben von den örtlichen Verwaltungsstellen wahrgenommen. Für den Bereich der Ortschaft Altfranken ist das Ortsamt Cotta örtlich zuständig .
Der Antrag muss spätestens am zweiten Arbeitstag der Verwaltung vor dem Aufstellen des ersten Werbeträgers beim örtlich zuständigen Ortsamt bzw. der örtlichen Verwaltungsstelle vorliegen. Antragsformulare, Merkblätter sowie die Dienstanweisung Wahlwerbung vom 5. Februar 1999 liegen in den Ortsämtern bzw. in den Verwaltungsstellen aus. Des Weiteren ist es dort möglich, in die Liste der Plätze, an denen keine Werbeträger angebracht werden dürfen, Einsicht zu nehmen.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden
i. A. Müller
Bürgermeister


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