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Handeln, bevor man Entscheidungen im Alltag nicht mehr selbst treffen kann - Vollmacht regelt die Hilfe bei Bedürftigkeit

Pressemitteilung

1. April 1999 / l / sysie

Handeln, bevor man Entscheidungen im Alltag nicht mehr selbst treffen kann
Vollmacht regelt die Hilfe bei Bedürftigkeit


Unfall, Krankheit oder Alter können die Fähigkeit nehmen, selbstständig über persönliche Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall bekommen nahe Verwandte nicht automatisch die Entscheidungsvollmacht, wie oft fälschlich angenommen wird. Was also ist zu tun, um bei teilweiser oder vollständiger Hilflosigkeit nicht dem Willen fremder Menschen ausgeliefert zu sein?
In jedem Fall ist es sinnvoll, dass jeder für diesen Fall Vorsorge trifft, weil jeden ein solches Schicksal ereilen kann, ganz gleich, wie alt er ist.
Es ist möglich, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Damit sollte der Vollmachtgeber einen Menschen betrauen, der sein volles Vertrauen genießt und Angelegenheiten in seinem Sinne regelt. In der Vollmacht legt der Betreffende fest, welche Befugnisse dem Bevollmächtigten übertragen werden. Er bestimmt außerdem, unter welchen Bedingungen die Vollmacht wirksam werden soll.
Ein Bevollmächtiger kann im Sinne der Vollmacht aktiv werden, wenn er ihr Original in den Händen hält. Das Handeln von Bevollmächtigten unterliegt grundsätzlich keiner Kontrolle. Ausnahmen bilden zwei wesentliche Punkte, über die der Erteiler einer Vollmacht nachdenken sollte. Sie legt das Betreuungsänderungsgesetz fest, das seit diesem Jahr in Kraft ist. Es kann die Situation entstehen, dass über einen risikobehafteten medizinischen Eingriff oder über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung entschieden werden muss. Sollen dem zu Bevollmächtigenden auch diese Entscheidungen übertragen werden, muss der Vollmachtgeber das ausdrücklich in der Vollmacht festhalten. Damit er dabei nicht leichtfertig ist, muss das Gericht diese schwerwiegenden Entscheidungen des Bevollmächtigten genehmigen.
Wurde eine Generalvollmacht für alle Angelegenheiten erteilt, kann der Bevollmächtigte diese beiden einschneidenden Entscheidungen nicht treffen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird in der Generalvollmacht kein bestimmter Zeitpunkt für das Wirksamwerden festgelegt. Der Generalbevollmächtige ist damit also jederzeit handlungsfähig.
Die städtische Betreuungsbehörde, anerkannte Vereine und Notare bieten bei der Formulierung einer Vollmacht Hilfe und Beratung an. Broschüren informieren ebenfalls zu diesem Thema (siehe unten). Eine Vollmacht kann nur erteilen, wer geschäftsfähig ist. Sie sollte notariell beglaubigt oder beurkundet werden, um eine größere Rechtssicherheit zu gewinnen.
Bedarf ein Mensch eines gesetzlichen Vertreters, und liegt keine wirksame Vollmacht vor, kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen. Der Betreuer unterliegt, im Gegensatz zum Inhaber einer Vollmacht, der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes. Besonders schwerwiegende Entscheidungen bedürfen der Genehmigung dieser Behörde.
Zur Vorsorge kann der (künftig) Hilfebedürftige auch eine Betreuungsverfügung treffen. Sie ist im Gegensatz zur Vollmacht nicht an die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden gebunden. In der Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wen das Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellen soll und welche konkreten Wünsche vom Betreuer zu beachten sind. Betreuungsverfügungen werden beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Weitere Informationen zum Thema Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht beantworten:

Betreuungsbehörde
Landeshauptstadt Dresden
Sozialamt
Betreuungsbehörde
Riesaer Straße 7
01129 Dresden
Telefon 4 88 49 60

Betreuungsvereine
- 1. Dresdner Betreuungsverein
Fetscherstraße 72
01307 Dresden
Telefon 43 53 10
- Diakonischer Betreuungsverein
Reinhold-Becker-Straße 16
01277 Dresden
Telefon 31 86 20/26

Ausführliche Informationen bietet die Broschüre "Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung". Sie kostet acht Mark inklusive Porto- und Versandkosten. Bestellungen sind per Post, Telefax, e-mail oder Telefon unter dem Stichwort "Vorsorgebroschüre" möglich. Sie kann bestellt werden bei:
Fachhochschulverlag - Vertrieb
Kleiststraße 31
60318 Frankfurt am Main
Telefon 0 69/15 33 28 20

Telefax 0 69/15 33 28 40.


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