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Bekanntmachung des Wahlkreisleiters der Wahlkreise 42-47 (Dresden 1 - Dresden 6) zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 19. September 1999

Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Wahlkreisleiters der Wahlkreise 42-47 (Dresden 1 - Dresden 6) zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 19. September 1999


Am 19. September 1999 findet die Wahl zum Sächsischen Landtag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723); geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2 ) vorzubereiten und durchzuführen.

1. Wahlvorschlagsrecht

Wahlkreisvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des 20 SächsWahlG von Wahlberechtigten eingereicht werden ( 18 Abs. 1 SächsWahlG). Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen ( 18 Abs. 5 SächsWahlG).

2. Beteiligungsanzeigen

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlkreisvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 1999, 18.00 Uhr, dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat ( 18 Abs. 2 SächsWahlG).

Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und
2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt ( 18 Abs. 2 Satz 2 SächsWahlG).
Die Anzeige ist an den Landeswahlleiter zu richten.
Postanschrift:
Landeswahlleiter, Sächsisches Staatsministerium des Innern, Referat 21, 01095 Dresden
Hausanschrift:
Landeswahlleiter, Sächsisches Staatsministerium des Innern, Referat 21, Archivstraße 6, 01097 Dresden;
(wegen Umzugs voraussichtlich ab Mitte März 1999: Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden)

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 9. Juli 1999 für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
2. welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind ( 18 Abs. 4 SächsWahlG).

3. Wählbarkeit ( 14, 15 SächsWahlG)

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 19. September 1981 oder früher),
- seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten und
- nicht nach 15 SächsWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Nicht wählbar ist, wer
- nach 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt oder
- nicht rechtzeitig vor der Wahl gegenüber dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem 15 Nr. 3 SächsWahlG entsprechende Erklärung zum Artikel 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen abgibt.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

4. Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Aufgrund des 29 Abs. 1 der Landeswahlordnung (LWO) fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlkreisvorschlägen und von Beteiligungsanzeigen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 19. September 1999 öffentlich auf. Die frühzeitige Einreichung ist besonders im Hinblick auf die vorgesehene Überprüfung des Wahlrechts aller Wahlbeteiligten ( 13 Abs. 7 LWO) und der Wählbarkeit von Wahlbewerbern ( 31 Abs. 5 Nr. 2 LWO) geboten.
Die Wahlkreisvorschläge können ab dem Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis 15. Juli 1999, 18.00 Uhr, schriftlich beim Wahlkreisleiter eingereicht werden
( 19 SächsWahlG).
Postanschrift:
Wahlkreisleiter, Landeshauptstadt Dresden, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
Hausanschrift:
Wahlkreisleiter der Landtagswahlkreise 42-47, AG Wahlvorschläge, Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden.

5. Hinweise auf Bestimmungen zu Inhalt und Form von Wahlkreisvorschlägen und beizufügenden Unterlagen

Inhalt und Form von Wahlkreisvorschlägen und beizufügende Unterlagen werden durch die 20 und 21 SächsWahlG sowie durch 31 LWO bestimmt.

Wahlkreisvorschläge sind wahlkreisbezogen und schriftlich nach dem Muster der Anlage 11 zur LWO einzureichen. Wahlkreisvorschläge müssen enthalten:
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen ( 20 Abs. 3 SächsWahlG) deren Kennwort.
Sie sollen ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson ( 31 Abs. 1 LWO).

Wahlkreisvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen ( 31 Abs. 2 Satz 1 LWO).
Hat eine Partei im Freistaat keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände ( 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 LWO eigenhändig unterzeichnet sein.

Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem 31 Abs. 2 LWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei anderen Wahlkreisvorschlägen im Sinne des 31 Abs. 3 LWO haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 11 LWO) selbst zu leisten. 31 Abs. 4 LWO gilt entsprechend.

Wahlkreisvorschläge der in 18 Abs. 2 SächsWahlG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich handschriftlich unterzeichnet sein. Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen ( 31 Abs. 5 LWO):
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 LWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2. die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 14 LWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Macht der Bewerber einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß 14 Nr. 2 SächsWahlG geltend, ist 15 Abs. 2 SächsWahlG für die Wählbarkeitserklärung entsprechend anzuwenden,3. bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach 21 Abs. 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 15 LWO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 16 LWO abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlkreisvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

6. Hinweise auf Bestimmungen zu Unterstützungsunterschriften

Muß ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 12 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen ( 31 Abs. 4 LWO):
1. Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen, deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 SächsWahlG zu bestätigen. Der Wahlkreisleiter hat die oben genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen.
Neben den Unterschriften sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.Von Wahlberechtigten nach 11 Nr. 2 SächsWahlG, die einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ( 20 Abs. 2 SächsWahlG) geltend machen, ist der Nachweis der Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 1 LWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei dem er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
5. Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

7. Allgemeine Hinweise

Die erforderlichen Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge sind während der Öffnungszeiten im Rathaus Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden, Zimmer E/10 und E/11, erhältlich:
Montag8.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag8.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag8.00 bis 18.00 Uhr
Freitag8.00 bis 14.00 Uhr.

Dresden, 15. März 1999

gez. Wolf-Dieter Müller
Wahlkreisleiter der Landtagswahlkreise 42-47


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