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Teile des Dresdner Hellers jetzt Naturschutzgebiet

Pressemitteilung

6. Januar 1999 / l / IRi

Teile des Dresdner Hellers jetzt Naturschutzgebiet
Verordnung zum Erhalt des wertvollen Biotops in Kraft getreten


Ein rund 200 Hektar großer Teil des Dünengebietes auf dem Dresdner Heller ist nun als Naturschutzgebiet festgesetzt. Dies regelt eine seit Ende Dezember 1998 geltende Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden (Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Dresdener Heller" vom 4. November 1998, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 22 vom 14. Dezember 1998, Seiten 615 und 616, in Kraft ab 28. Dezember 1998, Einsicht in dazugehörige Karten möglich im Regierungspräsidium - Telefon: 8 25 65 11). Sie besiegelt für die nächsten drei Jahre den zwischen Landeshauptstadt Dresden und Sächsischer Baustoffunion gefundenen Kompromiss zwischen Naturschutz- und Bergbauinteressen in dem Gebiet: Die aus Sicht des Naturschutzes wertvollsten Teile des Hellers werden vom Sand- und Kiesabbau verschont - erhalten bleibt mit der Hellerterrasse "der südlichste Dünenkomplex Sachsens".

Wegen "seines kleinteiligen und strukturreichen Biotopmosaiks von Sandmagerrasen, Binnendünen und naturnahen Gebüschen und Wäldern" und der "landesbedeutsamen Lebensstätte von Einmaligkeitswert für eine Vielzahl von seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten" ist das ehemals militärisch genutzte Areal am Rande der Großstadt besonders schutzwürdig, begründet die neue Verodnung. Sie verbietet daher alle Handlungen, "die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können". Der Rohstoffabbau ist nur auf der Grundlage von zugelassenen Betriebsplänen möglich. Verboten ist im Naturschutzgebiet "Dresdener Heller" unter anderem, Pflanzen und Pflanzenteile zu entnehmen, wild lebende Tiere zu beunruhigen, Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege zu betreten oder zu befahren, zu zelten, zu lagern und Feuer anzuzünden, Lärm zu verursachen und Hunde unangeleint laufen zu lassen. Befreiungen von den Ge- und Verboten kann die Naturschutzbehörde(Abteilung Naturschutz und Landschaftsplanung im Grünflächenamt, Grunaer Straße 2, Telefon 4 88 94 11) erteilen, jedoch nur in begründeten Einzelfällen. Im übrigen werden Ordnungswidrigkeiten entsprechend geahndet.

Auf dem Dresdner Stadtgebiet befinden sich jetzt drei Naturschutzgebiete - "Pillnitzer Elbinsel", "Borsberghänge und Friedrichsgrund" und "Dresdener Heller" - sowie nach der Eingemeindung von Langebrück zum 1. Januar 1999 auch Teile des Naturschutzgebietes "Seifersdorfer Tal".



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