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Salz auf Gehwegen verboten
Pressemitteilung
20. November 1998 / l / IRi
Salz auf Gehwegen verboten
Anliegerpflichten im Winter umweltbewusst wahrnehmen
Zu den Anliegerpflichten im Winter gehört es, öffentliche Gehwege und Treppen von Schnee freizuhalten und bei Eisglätte abzustumpfen. Dabei ist der Einsatz von Salz und anderen auftauenden Mitteln in Dresden grundsätzlich verboten, erinnert jetzt das Dezernat für Umwelt und Kommunalwirtschaft an die Regelungen der Winterdienst-Anliegersatzung. Nur in Ausnahmen - wenn die Freihaltung anders nicht zu gewährleisten ist - dürfen Steinsalz und andere ökologisch verträgliche auftauende Stoffe an Hydranten, Absperrschiebern und Treppen verwendet werden. Dann reicht in der Regel bereits ein Esslöffel Streusalz (10 Gramm) pro Quadratmeter aus.
Die strengen Vorschriften dienen dem Schutz von Boden und Grundwasser und damit auch der Erhaltung der Lebensbedingungen für Bäume, Gehölze, Pflanzen, Rasenflächen und Tiere. Die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt und Granulat verursacht dagegen kaum Umweltschäden.
Anlieger haben nach der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Anliegerpflicht für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen in Dresden (Winterdienst-Anliegersatzung) vom 27. September 1996 die Pflicht, öffentliche Gehwege und Treppen werktags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Sooft es die Sicherheit erfordert, sind diese Arbeiten tagsüber bis 20 Uhr zu wiederholen. Im Wortlaut ist die Satzung in der städtischen Broschüre "In Ordnung! Stadtrecht für jedermann" wiedergegeben. Restexemplare liegen kostenlos in den Informationsstellen der Ortsämter und Rathäuser aus.
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