Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/03/pm_065.php 25.03.2025 10:57:10 Uhr 26.03.2025 22:04:47 Uhr |
|
Antrag auf Feststellung einer Behinderung jetzt online möglich
Dresdnerinnen und Dresdner können die Feststellung einer Behinderung ab sofort bequem am Computer, Tablet oder Smartphone beantragen. Ein Online-Assistent von Amt24 auf der städtischen Webseite www.dresden.de/schwerbehinderung macht das möglich. Dadurch muss das Antragsformular nicht mehr ausgedruckt und mit der Post verschickt werden. Mit dem Online-Assistenten können auch die benötigten Nachweise hochgeladen werden. Das erspart Rückfragen vom Amt und beschleunigt die Bearbeitung des Antrages. Neben der Feststellung einer Behinderung lässt sich nun auch der Schwerbehindertenausweis und das Landesblindengeld online beantragen.
Jeder zehnte Dresdner hat eine Behinderung
Von zehn Dresdnerinnen und Dresdnern hat mindestens eine Person eine Behinderung. Für die Betroffenen ist es wichtig, dass sie ihren Alltag weitgehend selbstständig und selbstbestimmt meistern können. Damit die Inklusion gelingt, gibt es verschiedene Erleichterungen und Assistenzen sowie finanzielle Vergünstigungen. Dazu zählt auch das sogenannte Feststellungsverfahren. Im Feststellungsverfahren wird über das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale – sogenannte Merkzeichen – entschieden. Behinderung besagt in diesem Zusammenhang, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aufgrund eines Leidens einschränkt ist. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern. Ab einem Grad der Behinderung von 50 erhält man unter bestimmten Voraussetzungen einen Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX). Dieser Ausweis gibt den Grad der Behinderung an und enthält mögliche Merkzeichen für Nachteilsausgleiche. Das Merkzeichen „B“ berechtigt beispielsweise zur Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr. Die Feststellung kann auch sinnvoll sein, um bei anderen Behörden und Einrichtungen Nachteilsausgleiche, wie beispielsweise Steuervergünstigungen, in Anspruch zu nehmen.
Vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren
Das Feststellungsverfahren kann beschleunigt werden, indem dem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die beim Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen – zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde – beigefügt werden.
Merkzeichen für besondere Nachteilsausgleiche
- B = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Dieses Merkzeichen wird erteilt, wenn für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen eine Begleitung erforderlich ist, beispielsweise bei Blindheit oder Querschnittslähmung. Das Merkzeichen B wird nur in Kombination mit anderen Merkzeichen vergeben, zum Beispiel aG oder H.
- G = Erhebliche Gehbehinderung. Dieses Merkzeichen wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit oder die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist, u. a. bei einseitiger Unterschenkelamputation, schwerem Herz- oder Lungenleiden, Blindheit.
- aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung. Das Merkzeichen erhält, wer sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Das ist beispielsweise bei Querschnittslähmung, beidseitiger Ober- oder Unterschenkelamputation der Fall.
- RF = Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren. Die Voraussetzungen für dieses Merkzeichen sind erfüllt, wenn wegen der Behinderung grundsätzlich die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich ist. Beispiele: Taubblindheit, wesentliche Seh- oder Hörbehinderung, häufige hirnorganische Ausfälle.
- H = Hilflos. Das Merkzeichen wird vergeben, wenn für häufige und regelmäßige, lebenswichtige Verrichtungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fremde Hilfe erforderlich ist, zum Beispiel bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege oder beim An- und Auskleiden. Das ist v. a. bei dauernder Bettlägerigkeit, Blindheit oder Querschnittslähmung gegeben.
- Bl = Blind. Das Merkzeichen erhalten vollständig blinde Menschen. Auch Menschen mit Sehbehinderung mit einer Gesamtsehschärfe beider Augen von nicht mehr als 1/50 erhalten dieses Merkzeichen. Dasselbe gilt bei vergleichbaren Sehstörungen wie zum Beispiel einer Einschränkung des Gesichtsfeldes.
- Gl = Gehörlos. Dieses Merkzeichen erhalten Menschen mit beidseitiger Taubheit oder an Taubheit grenzender beidseitiger Schwerhörigkeit, verbunden mit schweren Sprachstörungen.
- TBl = Taubblind. Menschen mit einer Hör- und Sehbehinderung, bei denen eine Hörbehinderung mit mindestens einem Grad der Behinderung von 70 und eine Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt worden ist, erhalten dieses Merkzeichen.