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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/haushalt/wissenswertes/bestandteile.php 08.11.2022 14:01:16 Uhr 03.12.2024 18:28:15 Uhr

Die Bestandteile der Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung wird durch den Stadtrat beschlossen und bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung der Landeshauptstadt Dresden.

In ihr werden festgelegt:

  • die Gesamterträge und -aufwendungen des Ergebnishaushalts
  • die Gesamteinzahlungen und -auszahlungen des Finanzhaushalts
  • die Höhe der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
  • die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen (Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre belasten)
  • die Höhe der Kassenkredite sowie die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer.

Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt enthält die Erträge (Ressourcenaufkommen) und Aufwendungen (Ressourcenverbrauch). Die Ressourcenverbräuche werden vollständig und periodengerecht erfasst. Vollständig heißt vor allem einschließlich der bilanziellen Abschreibungen und der erst später zahlungswirksam werdenden Belastungen (z. B. Aufwand für Rückstellungen). Periodengerecht bedeutet, dass nicht der Zeitpunkt der Zahlung über die Zuordnung zum Haushaltsjahr entscheidet, welches belastet wird, sondern der Zeitraum, in dem der Ressourcenverbrauch durch die Verwaltungstätigkeit tatsächlich anfällt. Im Ergebnishaushalt werden sowohl zahlungswirksame sowie nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen geplant .

Der Gesamtergebnishaushalt ist in Teilhaushalte gegliedert. Die Teilhaushalte stellen die Geschäftsbereiche dar (siehe Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt Dresden). Die Teilhaushalte beinhalten wiederum die zugehörigen Ämter mit den Produkten.

Produkte sind Leistungen der Verwaltung. Alle Produkte der Landeshauptstadt Dresden sind im Produktplan einzeln aufgeführt.

Gemäß § 4 Abs. 2 SächsKomHVO sollen im Haushaltsplan lediglich Schlüsselprodukte dargestellt werden. Unter Schlüsselprodukten werden Produkte verstanden, die für die Kommune von besonderer Bedeutung sind (§ 59 Nr. 44 SächsKomHVO).

In der Landeshauptstadt Dresden gibt es zurzeit 280 Produkte. Davon wurden 66 Produkte als Schlüsselprodukte festgelegt. Die Kriterien für die Auswahl waren:

  • kommunalpolitische Bedeutung/Zielsetzung (Leitbildgedanke),
  • hohe Steuerungsrelevanz,
  • hohe Finanzrelevanz,
  • Konsolidierungszwang.

Der Ergebnishaushalt muss ausgeglichen sein, d. h.  die Erträge müssen ausreichen, um die Aufwendungen zu decken (Grundsatz des Haushaltausgleiches). Kann kein ausgeglichener Haushaltsplan aufgestellt werden, muss die Gemeinde die Aufwendungen reduzieren bzw. die Erträge erhöhen.

Erträge

Unter Erträgen versteht man den zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Wertezuwachs als Ressourcenaufkommen zur Finanzierung der gewöhnlichen kommunalen Tätigkeit. Nachfolgend sind die wichtigsten Erträge aufgeführt und erläutert.

Steuern sind öffentliche Abgaben an die Gemeinde (Geldleistungen) zur Erzielung von Einnahmen. Ihnen steht keine direkte Gegenleistung gegenüber. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Realsteuern (Grundsteuer A, B, C und D, Gewerbesteuer)
  • die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer)
  • sonstige Steuern, die aufgrund kommunaler Satzungen erhoben werden (z. B. Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer)

Bei Zuweisungen handelt es sich um Finanzhilfen (Finanzausgleich zwischen Kommunen), die die Kommune von einer öffentlich‐rechtlichen Institution erhält.

Allgemeine Umlagen sind Zuweisungen, die zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs ohne Zweckbindung in die Kommune fließen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Zuweisungen (von öffentlichen Trägern) für laufende Aufgaben (Schlüsselzuweisungen des Freistaates Sachsen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes, Bedarfszuweisungen, Allgemeine Zuweisungen u. a.)
  • Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen des Bundes für Leistungen nach dem SGB II als Erträge aus Zuwendungen und Umlagen

Finanzmittel, die der Gemeinde ohne konkrete Gegenleistung übertragen werden, zählen zu den Sonstigen Transfererträgen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Ersatz von sozialen Leistungen
  • Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz (Wirtschaftliche Jugendhilfe, Unterhaltsvorschussgesetz, Eingliederungshilfe)
  • übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtete
  • Leistungen von Sozialleistungsträgern
  • Rückzahlung gewährter Hilfen
  • Schuldendiensthilfen usw.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte sind Verwaltungsgebühren, die die Landeshauptstadt Dresden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeit erheben kann (zum Beispiel Zulassungsgebühren, Genehmigungs- und Beglaubigungsgebühren, Elternbeiträge für Kindertagespflege). Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen kann die Landeshauptstadt Dresden Benutzungsgebühren, sonstige zweckgebundene Abgaben sowie zweckgebundene Ausgleichsbeiträge erheben.

Privatrechtliche Leistungsentgelte erhebt die Gemeinde für eine konkrete Leistung, wenn das Benutzungsverhältnis für eine öffentliche Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet ist (zum Beispiel Mieten und Pachten, Erträge aus Verkäufen von Vermögensgegenständen und sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte).

Kostenerstattungen und Kostenumlagen - hierbei handelt es sich um Erstattung der Kosten für Dienstleistungen oder Güter, die eine Stelle für eine andere Stelle erbringt (z. B. Land, Gemeindeverbänden, verbundenen Unternehmen). Kostenumlagen werden auf der Basis pauschal ermittelter Aufwendungen berechnet.

Unter Zinsen und sonstige Finanzerträge fallen Zinserträge von Kreditinstituten, verbundenen Unternehmen, Gewinnanteile verbundener Unternehmen, sonstige Finanzerträge.

Wird ein Vermögensgegenstand selbst hergestellt, sind alle damit verbundenen Aufwendungen für Personal, Material usw. als Aufwand zu veranschlagen. Eine Aktivierung des Vermögensgegenstandes hat nach Fertigstellung mit den Gesamtherstellungskosten zu erfolgen. Zur Neutralisierung des Aufwandes ist ein gleich großer Ertrag zu veranschlagen, der als aktivierte Eigenleistung bezeichnet wird.

Sonstige ordentliche Erträge sind keiner speziellen anderen Ertragsposition zuzuordnen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Konzessionsabgaben von wirtschaftlichen Unternehmen
  • Verwarn- und Bußgelder, Zwangsgelder, Ordnungsgelder
  • Säumniszuschläge
  • Erträge aus der Inanspruchnahme von Gewährverträgen und Bürgschaften

Außerordentliche Erträge ergeben sich aus unvorhergesehenen Ereignissen und Geschäftsvorfällen. Sie sind eindeutig von der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune abzugrenzen.

Aufwendungen

Unter Aufwendungen versteht man den zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Werteverzehr als Ressourcenverbrauch. Nachfolgend sind die wichtigsten Aufwendungen aufgeführt und erläutert.

Zu den Personalaufwendungen zählen die Dienstbezüge der aktiven Beamten und Entgelte für tariflich Beschäftigte einschließlich der Beiträge zu den Versorgungskassen und zur gesetzlichen Sozialversicherung. Des Weiteren fallen hierunter die Zuführungen zu den Altersteilzeitrückstellungen sowie die Beihilferückstellungen. Versorgungsleistungen der Gemeinde für ausgeschiedene Beamte und Beschäftigte (Beihilfen für Versorgungsempfänger) werden bei den Versorgungsaufwendungen dargestellt.

Zu den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zählen alle Aufwendungen, die mit der kommunalen Aufgabenerfüllung in Zusammenhang stehen (z. B. die Unterhaltung von Grundstücken, Anlagen, Gebäuden, Mieten und Pachten, Reinigung, Funktionskontrolle, Aufwand für Wasser, Strom, Gas, Heizung, Abfall, Aufwand für Versicherungen, Aus- und Fortbildung, Dienst- und Schutzkleidung, Aufwand für Messen, Ausstellungen, Unterrichtswegekosten, Unterrichtsmaterial usw.).

Abschreibungen sind der Aufwand, der durch Wertminderung bei zur dauerhaften Nutzung bestimmten Vermögensgegenständen, verursacht wird. Abschreibungen sind demzufolge der in Geld ausgedrückte Werteverzehr eines Vermögensgegenstandes bezogen auf das zu planende Haushaltsjahr.

Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen sind Aufwendungen für die in der Vermögensrechnung nachgewiesenen Verbindlichkeiten aufgrund kreditähnlicher Rechtsgeschäfte, Verzinsung von Steuernachzahlungen und sonstiger Finanzaufwand.

Transferaufwendungen sind alle Leistungen, die die Landeshauptstadt Dresden an Dritte erbringt. Ihnen stehen keine unmittelbaren Gegenleistungen gegenüber. Insbesondere gehören hierzu:

  • Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke
  • Schuldendiensthilfen
  • Sozialtransferaufwendungen (z. B. Jugendhilfe, Grundsicherung im Alter)
  • Steuerbeteiligungen (Gewerbesteuerumlage)
  • Sozialumlage

Sonstige ordentliche Aufwendungen können keiner speziellen anderen Aufwandsposition zugeordnet werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen (z. B. Leistungen für Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe)
  • sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen (z. B. Rufbereitschaft, Trennungsgeld, Winterdienst, Prämien)
  • Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten
  • Geschäftsaufwendungen (z. B. Bürobedarf, Bücher, Zeitschriften, Postgebühren, Geschäftsführungskosten der Fraktionen)
  • Steuern, Versicherungen, Schadensfälle

Außerordentliche Aufwendungen entstehen infolge unvorhergesehener Ereignisse und Geschäftsvorfälle, die sich klar von denen der gewöhnlichen Tätigkeit der Gemeinde unterscheiden (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen, Schadenersatzleistungen).

Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt werden die Zahlungsströme dargestellt, also die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr. Der Finanzhaushalt besteht aus drei Teilen:

  • Ein- und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes,
  • Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, d. h. die Darstellung der veranschlagten investiven Maßnahmen und für das geplante Investitionsprogramm,
  • Ein- und Auszahlungen im Rahmen der Finanzierungstätigkeit.

Die Landeshauptstadt Dresden hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, in der Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Finanzierungsmöglichkeiten (Erträge und Einzahlungen) dargestellt werden.

Stellenplan

Der Stellenplan dient als personalwirtschaftliches Instrument, in dem alle für die Planjahre erforderlichen Personalstellen aufgeführt sind.

Wirtschaftsplan

Ein weiterer Bestandteil des Haushaltsplanes sind die von den Eigenbetrieben erstellten Wirtschaftspläne.

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