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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/bildungsbuero/neuzugewanderte/handwerkskoffer-rechtliches.php 30.10.2024 10:45:12 Uhr 03.12.2024 18:50:08 Uhr

Berufliche Orientierung und Migration - ein Handwerkskoffer für Praktikerinnen und Praktiker

Rechtliches

Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

Die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse kann über die Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) – des Landesamt für Schule und Bildung beantragt werden. Auf Antrag wird die Gleichwertigkeit mit einem sächsischen Hauptschulabschluss, mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) oder der Hochschulzugangsqualifikation (Abitur) geprüft und ein Bescheid ausgestellt. Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch ist möglich unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland", Telefon 030/1815-1111

Infos zur Anerkennung von Schulabschlüssen sind zu finden in der Datenbank anabin. Die Datenbank stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.

Übersichten Zugänge für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

Junge Zugewanderte mit einer Aufenthaltsgestattung und Duldung haben auf ihrem Weg in Ausbildung und Arbeit nicht immer die gleichen Zugänge zu Förderungen, wie anerkannte Geflüchtete oder andere junge Migrantinnen und Migranten. In den Übersichten des IQ-Netzwerks finden sich   die Regelungen, mit welchen Förderungen Personen mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung während der Ausbildung, in vorbereitenden Maßnahmen und zur Arbeitsaufnahme unterstützt werden können.

In den Übersichten des IQ Netzwerks finden sich Informationen bezüglich rechtlicher Regelungen bei:

  • Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung
  • Ausbildungsförderung mit Duldung
  • Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung in Landeseinrichtungen
  • Arbeitsförderung und Arbeitserlaubnis mit Duldung in Landeseinrichtungen Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung außerhalb von Landeseinrichtungen
  • Arbeitsförderung und Arbeitserlaubnis mit Duldung außerhalb von Landeseinrichtungen

Ausbildungsduldung

Als Teil des Migrationspakets können junge Zugewanderte mit unsicherem Aufenthalt über die sogenannte Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) ihren Aufenthalt während der Ausbildung und darüber hinaus (Bleiberecht 3+2-Regelung) sichern.

Seit dem 01.03.2024 ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontakt

Bildungsbüro

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